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vereinfachtes Festsetzungsverfahren für Kindesunterhalt
#7
(07-08-2011, 17:06)dadlutz schrieb: Das Problem ist ich möchte mich mit der Mutter des Kindes die in Deutschland lebt eigentlich ohne Ämter einigen bzw. den Titel (erste vollstreckbare Ausfertigung) oder wie das heißt auf meine tatsächlichen Einkünfte abändern lassen.
Die Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln wegen veränderter Leistungsfähigkeit ist im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nicht mehr möglich (vor dem Inkrafttreten des FamFG nach 655, 656 ZPO schon), sondern nur noch durch ein Abänderungsverfahren nach den §§ 238 bis 240 FamFG (früher 323 ZPO)!

Eine Vereinfachung durch das FamFG kann ich insofern aber ebenfalls nicht erkennen.

Ibykus


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RE: vereinfachtes Festsetzungsverfahren für Kindesunterhalt - von Ibykus - 08-08-2011, 00:47

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