10-08-2011, 00:51
(09-08-2011, 21:33)coolerJohnny schrieb: 1) Auf der wackeligen Beweisführung und der Behauptung "Beim Arbeitsamt sind soundsoviele Stellen als XYZ" und dann könnte man XXXX verdienen...vor 1) wird er sich hüten. Denn dann muss er den Ursachenzusammenhang beweisen.
2) Das Verfahren einstellen...
Bei 2) wäre das zu erwarten und entspräche auch meinem Rechtsempfinden.
Bei 1) habe ich ein wenig Aufwand aber bin guter Dinge, dass dieses Urteil in den nächsten Instanzen eingesackt wird. Und dann nenne ich aber auch Ross und Reiter und publiziere das im Internet...
CollerJohnny
Und 2) ist m.W. nur im Wege des Beschlusses mit Deiner Zustimmung und der der StAschaft (hier bliebe dann noch die Genehmigung) möglich.
Im Urteil kann das Gericht nur bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses einstellen (§ 260 Abs. 3 StPO).
Dem Gericht bleibt eigentlich nur noch, Dich frei zu sprechen.
Und weil das so ist, läßt es Dich "zur Strafe" noch zappeln.
Und das würde ich ihm versalzen!
Bin wirklich gespannt, wie das endet!
Ibykus