10-08-2011, 11:06
Die BGH-Richter sollten noch einmal ins Grundgesetz schauen:
Art. 6 (2): Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Wenn der BGH meint, Kinder ab 3 Jahren sollen fremd betreut werden, so ist dies ein Verfassungsverstoß.
Art. 6 (2): Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Wenn der BGH meint, Kinder ab 3 Jahren sollen fremd betreut werden, so ist dies ein Verfassungsverstoß.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.