10-08-2011, 14:05
(10-08-2011, 13:44)Camper1955 schrieb:(10-08-2011, 12:52)Eifelaner schrieb: Den Bedarf würde ich so sehen: 670 - 424,45 - 184 + 90 (ausbildungsbedingter Aufwand, Ausnahme Kammergerichtsbezirk Berlin) = 151,55.
Die 90,00 € ausbildungsbedingter Aufwand gelten nicht, wenn das Kind auswärts wohnt.
Dadurch ist der Bedarf 670,00 € - 424,00 € - 184,00 € = 62,00 €
Wo hast du das denn her?
Auszüge aus verschieden Leitlinien:
Zitat:OLG Hamm:
10.2.3 Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90 € als Ausbildungsaufwand abzuziehen (Nr. 12.2), soweit dieser Aufwand nicht bereits in dem Bedarfssatz enthalten ist (Nr. 13.1.2).
Zitat:OLG Frankfurt:
10.2.3 Ausbildungsaufwand
Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % der Ausbildungsvergütung abgesetzt werden. Übersteigen die Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen (vgl. Nr. 10.2.1).
Zitat:OLG Stuttgart, München etc. (süddeutsche):
10.2.3 Bei einem Auszubildenden sind i.d.R. 90 € als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.
Eine Ausnahme bildet das KG Berlin:
Zitat:10.2.3 Ausbildungsaufwand
Minderjährigen Kindern entstehender Ausbildungsaufwand ist auf Nachweis zu berücksichtigen.
Also in der Regel die 90,-€, im OLG-Bezirk Frankfurt sind die Aufwendungen konkret nachzuweisen.