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Zahldatum Titulierung KU
#12
(22-08-2011, 23:25)p schrieb: Grundsätzlich ist es nicht möglich, Unterhalt für Mai am 15. Mai zu zahlen. Unterhalt ist ausdrücklich im voraus für den jeweiligen Monat fällig. Das kann die Unterhaltsberechtigte verlangen. Tut sie es nicht, ist das Kulanz.
Bei Gut- und Besserverdienern mag das machbar sein. Bei jemand der aufstockend SGBII-Leistungen beziehen muss, wegen der hohen Unterhaltsforderung der DüssTab eher nicht.

Im SGBII gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflußprinzip. Der gezahlte Unterhalt kann nur mit Einkommen ggfs. abgesetzt werden, das im gleichen Monat erwirtschaftet wird UND zufließt.
Es wird nicht anderes übrig bleiben als stets erst am 1. des Monats für den lfd. Monat zu zahlen. Umgekehrt wird es bei der Mutter auch in dem Monat als Zufluss angerechnet, in dem sie es kriegt, egal ob am 1. oder am 28. des Monats.
Hier wird wohl eine klare Vereinbarung zwischen den Eltern nützlioch sein, dass nicht wegen dem kurzzeitigen Verzug sofort gepfändet wird. In den meistens Fällen ist selbst den sonst hartnäckigen KMs beizubringen, dass sie mit einer Zahlungsstörung durch Pfändung letztlich selbst den regelmäßigen Erhalt des Geldes gefährdet - und sie die Lücken überbrücken muss, weil ja das Amt bei ihr ebenso anrechnet und sie in der Zwischenzeit auf dem trockenen sitzen könnte.
Auch der dämlichsten Muttianwältin wird klar sein, dass sie bei einem aufstockenden SGBII-Bezieher leicht auf den Vollstreckungskosten hängen bleibt, weil die dann ganz gewiss nicht pfändbar sind - da geht dann Unterhalt vor. ;-)


# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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Zahldatum Titulierung KU - von bubi - 22-08-2011, 22:01
RE: Zahldatum Titulierung KU - von p__ - 22-08-2011, 22:17
RE: Zahldatum Titulierung KU - von Ibykus - 23-08-2011, 07:44
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RE: Zahldatum Titulierung KU - von sorglos - 24-08-2011, 00:06
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