01-09-2011, 14:28
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HIER die zu erwartende Einstellung.
Allerdings hatte der Beschuldigte ja den Sachverhalt gerade NICHT so geschildert, wie von Herrn OStA dargestellt.
Und eine Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit (§ 171 StPO) hat man sich auch (geflissentlich?) verkniffen ...
Und nach der Lektüre des Kommentars zu § 193 StPO (Meyer-Goßner) habe ich auch meine Zweifel, ob die üble Nachrede tatsächlich gerechtfertigt ist.....
Schaun wir mal!
HIER die zu erwartende Einstellung.
Allerdings hatte der Beschuldigte ja den Sachverhalt gerade NICHT so geschildert, wie von Herrn OStA dargestellt.
Und eine Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit (§ 171 StPO) hat man sich auch (geflissentlich?) verkniffen ...
Und nach der Lektüre des Kommentars zu § 193 StPO (Meyer-Goßner) habe ich auch meine Zweifel, ob die üble Nachrede tatsächlich gerechtfertigt ist.....
Schaun wir mal!