11-09-2011, 00:24
Nappo schrieb:Dem Beitrag von @sorglos ist zu entnehmen, dass also zukünftig nicht mehr die Möglichkeit besteht, den Pfändungsschutz durch Antrag bei Gericht zu erwirken.Bei Zwangsvollstreckung durch Pfändung in das bewegliche Vermögen sind nach wie vor Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
Diese ergeben sich -wie Hasserfüllter schreibt- nur grundsätzlich aus dem Forderungstitel (Unterhaltsschulden = absolutes Existenzminimum) ansonsten ganz konkret nach dem Umfang der Unpfändbarkeit, § 850 d Abs. 1 S.2 ZPO. Dieser kann sich unter den Voraussetzungen des § 850 f ZPO erhöhen.
Bei einer Konto-Pfändung muss unter Nachweis des Einkommens und der erhöhungsfähigen Aufwendungen sofort eine Kontofreigabe beantragt werden. Das macht die Antragstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von 30 Minuten und bewirkt die sofortige Kontofreigabe bis zur Höhe der vom Gericht festgesetzten Pfändungsfreigrenze.
Ich kann offen gestanden keinen Vor- oder Nachteil zum P-Kto. feststellen als die Verpflichtung der Banken, ein P-Kto. einrichten zu müssen.
Das mussten die von den Kommunen oder von den Landkreisen betriebenen Sparkassen aber auch schon vorher (auch wenn sie sich gerne davor gedrückt hatten).
Habe ich gesetzliche Änderungen verschlafen?