14-09-2011, 20:57
Der Beschluss ist Schrott bezüglich Wohnvorteil, Steuererstattung und Umgangskosten.
Wohnvorteil: Tilgung für das Darlehen kann als zusätzliche angemessene Altersvorsorge berücksichtigt werden (bis zu 4 % bei Ehegatten- und Kindesunterhalt, bis zu 5 % bei Elternunterhalt). Zinsen separat berücksichtigen lassen. Der Pflichtige darf im Mangelfall kein Eigentum auf Kosten des Unterhalts schaffen, aber er darf auch nicht schlechter gestellt werden wie ein Mieter.
30 EUR Instandhaltung erscheinen mir sehr, sehr wenig. Die ortsübliche Miete wurde sehr wohl vorgetragen, da hättest du dafür sorgen sollen, dass er das auch ins Protokoll schreibt. Dass es nicht drin steht, ist schlecht, wenn du in die nächste Instanz gehst. Günstig wäre die Vorlage eines Mietspiegels o.ä. gewesen. Weitere verbrauchsunabhängige Kosten für das Haus wurden nicht berücksichtigt, z.B. Grundsteuer. Das hätte ich alles in den Ring geworfen.
Bei der Weiterbildung spielt es keine Rolle, wenn diese Kosten zeitlich begrenzt sind. Es zählt das Jahreseinkommen, nächstes Jahr ist es dann halt höher. Die Dank Weiterbildung höhere Steuererstattung kassieren und so tun, als wäre sie immer so hoch, die Weiterbildung aber ablehnen weil sie irgendwann enden würde: Nönö. Die Sache steht auch in den meisten Unterhaltsleitlinien: "Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben außer Betracht. Vgl. BGH FamRZ 2005, 1159 ff. und 1817 ff."
Umgangskosten: Das Kindergeld steht dafür nicht zur Verfügung und selbst wenn, das übersteigen die Fahrtkosten dies bei weitem. "Verursacht der Umgang des Unterhaltspflichtigen mit den minderjährigen Kindern besondere Kosten, die er nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte, kommt eine maßvolle Erhöhung in Betracht."
Ziemlich frech finde ich die Behauptung des Gerichts, man hätte dich eigentlich zu Stufe 2 Düsseldorfer Tabelle verurteilen müssen. Das ist billige Erpressung und soll dir zeigen: Halt bloss den Mund, es hätte noch schlimmer kommen können! Für eine Höherstufung in so engen Verhältnissen ist aber eine besondere Prüfung notwendig, lass dich nicht kirre machen. Mach die Juristen kirre.
Anwalt, Oberlandesgericht.
Wohnvorteil: Tilgung für das Darlehen kann als zusätzliche angemessene Altersvorsorge berücksichtigt werden (bis zu 4 % bei Ehegatten- und Kindesunterhalt, bis zu 5 % bei Elternunterhalt). Zinsen separat berücksichtigen lassen. Der Pflichtige darf im Mangelfall kein Eigentum auf Kosten des Unterhalts schaffen, aber er darf auch nicht schlechter gestellt werden wie ein Mieter.
30 EUR Instandhaltung erscheinen mir sehr, sehr wenig. Die ortsübliche Miete wurde sehr wohl vorgetragen, da hättest du dafür sorgen sollen, dass er das auch ins Protokoll schreibt. Dass es nicht drin steht, ist schlecht, wenn du in die nächste Instanz gehst. Günstig wäre die Vorlage eines Mietspiegels o.ä. gewesen. Weitere verbrauchsunabhängige Kosten für das Haus wurden nicht berücksichtigt, z.B. Grundsteuer. Das hätte ich alles in den Ring geworfen.
Bei der Weiterbildung spielt es keine Rolle, wenn diese Kosten zeitlich begrenzt sind. Es zählt das Jahreseinkommen, nächstes Jahr ist es dann halt höher. Die Dank Weiterbildung höhere Steuererstattung kassieren und so tun, als wäre sie immer so hoch, die Weiterbildung aber ablehnen weil sie irgendwann enden würde: Nönö. Die Sache steht auch in den meisten Unterhaltsleitlinien: "Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben außer Betracht. Vgl. BGH FamRZ 2005, 1159 ff. und 1817 ff."
Umgangskosten: Das Kindergeld steht dafür nicht zur Verfügung und selbst wenn, das übersteigen die Fahrtkosten dies bei weitem. "Verursacht der Umgang des Unterhaltspflichtigen mit den minderjährigen Kindern besondere Kosten, die er nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte, kommt eine maßvolle Erhöhung in Betracht."
Ziemlich frech finde ich die Behauptung des Gerichts, man hätte dich eigentlich zu Stufe 2 Düsseldorfer Tabelle verurteilen müssen. Das ist billige Erpressung und soll dir zeigen: Halt bloss den Mund, es hätte noch schlimmer kommen können! Für eine Höherstufung in so engen Verhältnissen ist aber eine besondere Prüfung notwendig, lass dich nicht kirre machen. Mach die Juristen kirre.
Anwalt, Oberlandesgericht.