In Ergänzung zu p, dessen Einschätzung ich teile:
- Die 600 Ocken Wohnvorteil sind ein Frechheit. Solche Mieten dürften in der ostdeutschen Pampa nicht üblich sein. Eher sind es "fiktiv blühende Landschaften" die man sich mit West-Richtergehalt einbildet. Ist es ein Neubau? Ansonsten wirst du leicht Neubauten oder vollsanierte Vergleichs-Ojekte in der Gegend finden, die für 4+- Euro angeboten werden. Im übrigen wäre da doch der Nettomietzins nach Steuern anzunehmen.
- was ist mit den kalten Betriebskosten? Kann ihre Berücksichtigung nicht erkennen. Gibts dort keine Müllabfuhr, Abwasser, Grundsteuer, etc.?
- nach der Neuregelung der Kindergeldanrechnung steht das Kindergeld explizit ja nicht zur Verfügung - ansonsten sind bei den Umgangskosten auch die Aufwendungen für den Lebensbedarf des Kindes (1/30 des KU x Umgangstage) zu berücksichtigen bzw. einzufordern.
Man müßte mal eine Vergleichsbetrachtung machen zwischen Kostenrisiko der OLG-Beschwerde und einer Refinanzierung durch Aufstockung mit H4. Falls das drin ist, dann wäre ein "Bedürftigwerden" aufgrund des Urteils sicher ein eindrückliches Argument beim OLG.
- Die 600 Ocken Wohnvorteil sind ein Frechheit. Solche Mieten dürften in der ostdeutschen Pampa nicht üblich sein. Eher sind es "fiktiv blühende Landschaften" die man sich mit West-Richtergehalt einbildet. Ist es ein Neubau? Ansonsten wirst du leicht Neubauten oder vollsanierte Vergleichs-Ojekte in der Gegend finden, die für 4+- Euro angeboten werden. Im übrigen wäre da doch der Nettomietzins nach Steuern anzunehmen.
- was ist mit den kalten Betriebskosten? Kann ihre Berücksichtigung nicht erkennen. Gibts dort keine Müllabfuhr, Abwasser, Grundsteuer, etc.?
- nach der Neuregelung der Kindergeldanrechnung steht das Kindergeld explizit ja nicht zur Verfügung - ansonsten sind bei den Umgangskosten auch die Aufwendungen für den Lebensbedarf des Kindes (1/30 des KU x Umgangstage) zu berücksichtigen bzw. einzufordern.
(14-09-2011, 15:27)Camper1955 schrieb: In der Regel werden höhere Umgangskosten ja nur angerechnet, wenn eine relativ hohe Fahrstrecke zu überbrücken ist.Das ist falsch. Umgangskosten entstehen auch, wenn es keine Fahrtkosten gibt. Umgangskosten werden nur dann angerechnet, wenn Väter sie nachdrücklich geltend machen. Daran mangelt es und deswegen gibt es dazu bisher eher wenige Beschlüsse. Die Lage ist dazu dieses Jahr wesentlich besser geworden (= siehe Berücksichtigung in den meisten Leitlinien), aber sie müssen auch von Vätern mit klarer Begründung konsequent Selbstbehaltserhöhend verlangt werden. Kinder dürfen beim Vater nicht schlechter versorgt sein/versorgbar sein, wie bei der Mutter.
Man müßte mal eine Vergleichsbetrachtung machen zwischen Kostenrisiko der OLG-Beschwerde und einer Refinanzierung durch Aufstockung mit H4. Falls das drin ist, dann wäre ein "Bedürftigwerden" aufgrund des Urteils sicher ein eindrückliches Argument beim OLG.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #