18-09-2011, 19:04
(18-09-2011, 12:52)Ibykus schrieb: wenn für die Auswanderung keine triftigen Gründe vorhanden sindDas hat der BGH doch letztes Jahr gekippt.
Wenn die Mutter weg will, kommt es auf die Gründe nicht an.
Es kommt dann nur darauf an, ob der Verbleib beim Vater eine Alternative darstellt.
Auch ABR oder gar GSR wird man nur einem Vater zuweisen, der aus Sicht des Gerichts willens und in der Lage ist, die Kinder zu betreuen.