20-09-2011, 00:51
Zunächst lese ich im ArbKreis 13 Vieles, was bei der Verpflichtung zur Abwendung einer Leistungsunfähigkeit einschränkend zu berücksichtigen gewünscht wird.
Mich stimmt das zuversichtlich.
Was den von Dir angesprochenen ArbKreis 1 "Barunterhalt und Kindesbetreuung" angeht fällt positiv auf, dass man das Prinzip "einer zahlt und eine betreut" zu hinterfragen bereit ist.
Natürlich -da gebe ich Dir Recht- sind das Ansätze, die unsere Vorstellungen bei Weitem nicht gerecht werden können.
Aber hier tagten Juristen des Familienrechts. Was erwartest Du von denen?
Eine militärische Kehrtwende kennt man hier nicht.
Man hat weder "den Kaiser hoch zu Ross gesehen" noch überhaupt "gedient". Bestenfalls beim THW einen Wehrersatzdienst abgeleistet.
(so stelle ich mir diesen Personenkreis jedenfalls vor)![Big Grin Big Grin](https://www.trennungsfaq.com/forum/images/smilies/biggrin.gif)
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Mich stimmt das zuversichtlich.
Was den von Dir angesprochenen ArbKreis 1 "Barunterhalt und Kindesbetreuung" angeht fällt positiv auf, dass man das Prinzip "einer zahlt und eine betreut" zu hinterfragen bereit ist.
Zitat:• Die Definition des Wechselmodells des BGH (nur bei einer annähernd gleichen Aufteilung der elterlichen Betreuung von etwa 50:50) ist zu eng. (angenommen 18:6:1)also will man doch schon unterhalb der vom BGH festgesetzten Schwelle zu den für uns Väter günstigeren Folgen eines Wechselmodells kommen
Zitat:• Betreuungsleistungen durch den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil, die deutlich über die ‚übliche’ Umgangsdauer hinausgehen, sollten Auswirkungen auf die Verteilung der Barunterhaltspflicht zwischen beiden Elternteilen haben. (angenommen 15:10:1)das hat zwar zur Folge, dass sich das mütterliche Bemühen, den Umgang klein zu halten verstärken wird. Aber immerhin ist auch dieses Ergebnis ein Schritt in die richtige Richtung
Zitat:• Unter den Mehrbedarf können auch Wechselmehrkosten fallen (angenommen 14:8:4).die dann natürlich auch die Barunterhaltspflicht verringern würden!
Zitat:geradezu 'revolutionär', wie ich finde.
• Die Unterhaltsberechnung in diesen Fällen soll wie bei volljährigen Kindern nach § 1606 Abs.3 S.1 BGB erfolgen (angenommen 14:8:4)
Natürlich -da gebe ich Dir Recht- sind das Ansätze, die unsere Vorstellungen bei Weitem nicht gerecht werden können.
Aber hier tagten Juristen des Familienrechts. Was erwartest Du von denen?
Eine militärische Kehrtwende kennt man hier nicht.
Man hat weder "den Kaiser hoch zu Ross gesehen" noch überhaupt "gedient". Bestenfalls beim THW einen Wehrersatzdienst abgeleistet.
(so stelle ich mir diesen Personenkreis jedenfalls vor)
![Big Grin Big Grin](https://www.trennungsfaq.com/forum/images/smilies/biggrin.gif)
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