06-10-2011, 14:01
(06-10-2011, 10:28)Camper1955 schrieb: Gut halt dann Einstellung des Verfahrens, egal ob mit oder ohne Auflage nach § 153 Abs 2 StPO
damit kann man den Richter weder beeindrucken noch dessen Rechtsfindungsprozess beeinträchtigen. Im Gegenteil.
Aus der Art und Weise, wie man sich selbst verteidigt und aus der Bereitschaft, mitzuwirken, wird er seine Rückschlüsse ziehen (oder auch nicht). Der Richter/in bekommt seinen Sold so oder so im Voraus!
Es sollten Väter zugegen sein, die die Öffentlichkeit darstellen, damit ihm nicht sowas wie Nappo passiert ...
Und maximilianspapa sollte seinen eingangs geposteten Sachverhalt klarstellen.
Da passt nämlich einiges nicht zu einander.
Vorher werde ich mich jedenfalls in diesem Thread nicht mehr äußern, weil ich ungern einem Forentroll auf dem Leim gehen möchte .....
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