06-10-2011, 14:10
@Ibykus
Sicher, aber eine Einstellung des Verfahrens kann nur mit Zustimmeng des Angeklagten erfolgen.
Und sieht der Richter einen Freispruch kommen, neigt er (meistens auf Anraten der Staatsanwaltschaft) sehr schnell eine Einstellung des Verfahrens als die beste (und billigste) Möglichkeit, ein Urteil zu vermeiden.
Er muss einen Freispruch genauso begründen, wie eine Strafe.
In beiden Fällen haben die jeweiligen Parteien die Möglichkeit in die nächste Instanz zu gehen.
Bei Freispruch die Staatsanwaltschaft, bei Urteil der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, wenn ihr das Urteil zu niedrig erscheint.
Ich habe 2005 un Unkenntnis dieser Lage einer Einstellung des Verfahrens zugestimmt.
Darauf hat die KM einen neuen Prozess vor dem Zivilgericht erwirkt, wo der Unterhaltsrückstand eben auß der Privatinsolvenzmasse heraus genommen werden sollte und fast wäre ihr das auch gelungen.
lg
Camper
Sicher, aber eine Einstellung des Verfahrens kann nur mit Zustimmeng des Angeklagten erfolgen.
Und sieht der Richter einen Freispruch kommen, neigt er (meistens auf Anraten der Staatsanwaltschaft) sehr schnell eine Einstellung des Verfahrens als die beste (und billigste) Möglichkeit, ein Urteil zu vermeiden.
Er muss einen Freispruch genauso begründen, wie eine Strafe.
In beiden Fällen haben die jeweiligen Parteien die Möglichkeit in die nächste Instanz zu gehen.
Bei Freispruch die Staatsanwaltschaft, bei Urteil der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, wenn ihr das Urteil zu niedrig erscheint.
Ich habe 2005 un Unkenntnis dieser Lage einer Einstellung des Verfahrens zugestimmt.
Darauf hat die KM einen neuen Prozess vor dem Zivilgericht erwirkt, wo der Unterhaltsrückstand eben auß der Privatinsolvenzmasse heraus genommen werden sollte und fast wäre ihr das auch gelungen.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.