06-10-2011, 15:01
(06-10-2011, 14:10)Camper1955 schrieb: @Ibykus
Sicher, aber eine Einstellung des Verfahrens kann nur mit Zustimmeng des Angeklagten erfolgen.
Das ist so nicht richtig!
Es kommt darauf an, in welchem Verfahrenabschnitt man sich befindet.
Lies §153 b StPO
Im Eingangsposting steht eigentlich nichts, wozu man rechtlich Stellung beziehen könnte ......
Ein Fake?
Camper schrieb:Ich habe 2005 un Unkenntnis dieser Lage einer Einstellung des Verfahrens zugestimmt.
Darauf hat die KM einen neuen Prozess vor dem Zivilgericht erwirkt, wo der Unterhaltsrückstand eben auß der Privatinsolvenzmasse heraus genommen werden sollte und fast wäre ihr das auch gelungen.
einen neuen Prozeß?
Aber doch nicht für den gleichen Zeitraum?
nach Einstellung besteht Strafklageverbrauch: ne bis in idem!
.