06-10-2011, 23:58
Das ist eben die berühmte Einstellung nach § 153 Abs 2 StPO, von der ich schon gesprochen habe.
Ja nicht darauf einlassen. Egal, ob mit oder ohne Auflagen.
Auch wenn der Richter ohne Auflagen einstellen will, verlange ein Urteil bzw. einen Freispruch.
lg
Camper
Ja nicht darauf einlassen. Egal, ob mit oder ohne Auflagen.
Auch wenn der Richter ohne Auflagen einstellen will, verlange ein Urteil bzw. einen Freispruch.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.