@Bückling
Ich brauche kein Ventil - da irrst du dich. Vielleicht waren meine Hinweise zu knapp, als dass sie für dich verständlich wären. Aber selbst dann wäre es besser, wenn du die Ruhe finden würdest, etwas an deiner Orientierung zu arbeiten. Du scheinst so unter Dampf zu stehen, dass dein Kopfkino mit dir macht, was es will.
Alles was die nette Dame will, ist Bluff, damit du einen Fehler machst.
Nochmals: Eine Schuldenuhr läuft erst, wenn ein Titel besteht. Auch wenn der dann vielleicht rückwirkende Zeiträume umfaßt.
Erst dann wird man sehen, ob die Schulden wirklich bis "unter die Decke" gehen. Ich kenn jedenfalls etliche, da sind bei einer gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung die Unterhaltsvorschüsse, die zeitlich vor der Rechtshängigkeit der Klage lagen, einfach unter den Tisch gefallen.
Wenn ich zugrundelege, dass Bücker angibt, er sei jetzt Mangelfall und würde irgendwann mal erben, dann ergibt sich für den ....
1. Betreuungsunterhalt
2. Kindesunterhalt
Ich sehe im Grunde drei Strategien, wie man das Problem jetzt angehen kann, mit Wirkungen für die Zukunft:
Plan a) Soviel Unterhalts- und Gerichtskosten-Schulden wie möglich auflaufen lassen (was wohl Exilierters bevorzugte Lösung ist) und wenn diese das Maximum erreicht haben (= Ende der Unterhaltspflicht), dann Privatinsolvenz und alle Unterhaltsschulden gehen über den Jordan.
Wirkungen:
- Du wirst in dieser (langen) Zeit nie über dem Selbstbehalt (derzeit 950.-) verdienen können
- Man wird dich mit verschiedenen Vollstreckungsmaßnahmen von Zeit zu Zeit belästigen (aber daran kann man sich leicht gewöhnen)
- Du mußt mit dem Erbe tricksen und ständig hoffen, dass die Erblasser ihren Tod im zeitlichen Einklang mit deiner Unterhaltssache organisieren
- evtl. kommen strafrechtliche Belästigungen hinzu (insb. wenn Mutti von dem Erbe erfährt)
Plan b) als H4-Aufstocker, von kleinem Einkommen den KU zahlen und sich vom Staat aushalten lassen. (z.B. mit 300.- Euro Job kannst du KU von 225.- bezahlen und der Rest darfst du als Freibetrag behalten)
Wirkungen:
- Du bist/bleibst schuldenfrei (und die Absetzung kann auch für Altschulden gelingen, die während dem H4-Bezug durch ein Gericht festgesetzt werden)
- Wenn du dann wieder Umgang erreicht hast, zahlt dir das Amt noch etwas mehr
- Du kannst das Erbe zu dem Zeitpunkt vollständig in Empfang nehmen, zu dem es kommt (es beendet dann evtl. deine H4-Bedürftigkeit, aber ändert unterhaltstechnisch erstmal nichts).
- Wenn die Mutti von dem Erbe Kenntnis erlangt, könnte sie für die Zukunft mehr KU verlangen, für die Vergangenheit jedoch nichts.
Plan c) Mangelfall durchfechten
Wenn du deine Mangelfallsituation glaubhaft und unterhaltsrechtlich wasserdicht (hohe Hürde!) darlegen kannst, dann könnte man einen "Mini-Euro-Titel" machen (10.- Euro bis deutlich unter Mindestunterhalt, je nach konkreter Situation) und es auf eine Klage ankommen lassen.
Wirkungen:
- Wenn du erfolgreich damit bist (und ich kenne solche), dann gleiche Wirkungen wie Plan b) = schuldenfrei und Erbe kein Problem
- Wenn du nicht erfolgreich bist, bleibt immer noch die Möglichkeit der Aufstockung mit vollem Mindestunterhalt also Plan b).
Fazit:
Also meine Meinung ist:
- Wenn mehr als 2 Kinder da sind und die fiktiven Schulden schon deutlich bei oder über 20k, dann eher Plan a) durchdenken
- in anderen Fällen hat man mit b) und c) mehr Chancen sich zu organisieren.
Ein richtiger Schuh wird daraus, wenn man das "termingebundene Vermächtnis der Erblasser" in Richtung auf nach dem 18. Geburtstag der Kinder erwägt und mit Plan b) kombiniert. Dann kann man bis dahin den Staat voll an der Unterhaltslast beteiligen.
Ich brauche kein Ventil - da irrst du dich. Vielleicht waren meine Hinweise zu knapp, als dass sie für dich verständlich wären. Aber selbst dann wäre es besser, wenn du die Ruhe finden würdest, etwas an deiner Orientierung zu arbeiten. Du scheinst so unter Dampf zu stehen, dass dein Kopfkino mit dir macht, was es will.
(12-10-2011, 19:21)Bücker der Nation schrieb: Fiktive Unterhaltsschulden ? Jein, das ist reale Knete, die die nette Dame vom Unterhaltsvorschuss wiederhaben möchte.Die nette Dame kann wollen was sie will, dass Weihnachten und Ostern zusammenkommt - aber solange sie a) keinen Titel hat und b) DU keinen Fehler machst (z.B. etwas unterschreiben, Stundung "beantragen", Teilzahlung leisten ...) bleiben die Unterhaltsschulden rein fiktiv.
Alles was die nette Dame will, ist Bluff, damit du einen Fehler machst.
(12-10-2011, 19:56)Exilierter schrieb:Du redest von Dingen, die ich mit keiner Silbe erwähnt habe - eben unterhaltsrechtlicher Tunnelblick - der Bücker noch mehr in die Irre schickt. Solange es keine Unterhaltsfestsetzung gibt, kann es keine Unterhaltsherabsetzung geben. Schon gleich gar nicht beim Jugendamt. Ohne Titel keine Abänderungsklage ... usw.(12-10-2011, 18:42)sorglos schrieb: Gerade dann ist es zweimal relevant, durch Einkommensabsetzung keine Unterhaltsschulden auflaufen zu lassen.
Du solltest mehr im TFAQ lesen, wie erfolgreich so eine Abänderungsklage ist. Im übrigen ist eine Unterhaltsherabsetzung vom Jugendamt ein Marketingtrick, denn die Schuldenuhr wird nicht angehalten und wird immer weiter laufen.
Nochmals: Eine Schuldenuhr läuft erst, wenn ein Titel besteht. Auch wenn der dann vielleicht rückwirkende Zeiträume umfaßt.
Erst dann wird man sehen, ob die Schulden wirklich bis "unter die Decke" gehen. Ich kenn jedenfalls etliche, da sind bei einer gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung die Unterhaltsvorschüsse, die zeitlich vor der Rechtshängigkeit der Klage lagen, einfach unter den Tisch gefallen.
Wenn ich zugrundelege, dass Bücker angibt, er sei jetzt Mangelfall und würde irgendwann mal erben, dann ergibt sich für den ....
1. Betreuungsunterhalt
(12-10-2011, 19:21)Bücker der Nation schrieb: ....so wie ich Madame kenne darf ich ihr die obligatorischen 770,-€ Schnaps und Kippenpauschale bezahlen.Solange du Mangelfall bist, ist diese Kippenpauschale reines Kopfkino und total irrelevant. Niemand wird das von dir wirksam verlangen können, wenn du nicht den vollen Kindesunterhalt zahlen kannst.
2. Kindesunterhalt
Ich sehe im Grunde drei Strategien, wie man das Problem jetzt angehen kann, mit Wirkungen für die Zukunft:
Plan a) Soviel Unterhalts- und Gerichtskosten-Schulden wie möglich auflaufen lassen (was wohl Exilierters bevorzugte Lösung ist) und wenn diese das Maximum erreicht haben (= Ende der Unterhaltspflicht), dann Privatinsolvenz und alle Unterhaltsschulden gehen über den Jordan.
Wirkungen:
- Du wirst in dieser (langen) Zeit nie über dem Selbstbehalt (derzeit 950.-) verdienen können
- Man wird dich mit verschiedenen Vollstreckungsmaßnahmen von Zeit zu Zeit belästigen (aber daran kann man sich leicht gewöhnen)
- Du mußt mit dem Erbe tricksen und ständig hoffen, dass die Erblasser ihren Tod im zeitlichen Einklang mit deiner Unterhaltssache organisieren
- evtl. kommen strafrechtliche Belästigungen hinzu (insb. wenn Mutti von dem Erbe erfährt)
Plan b) als H4-Aufstocker, von kleinem Einkommen den KU zahlen und sich vom Staat aushalten lassen. (z.B. mit 300.- Euro Job kannst du KU von 225.- bezahlen und der Rest darfst du als Freibetrag behalten)
Wirkungen:
- Du bist/bleibst schuldenfrei (und die Absetzung kann auch für Altschulden gelingen, die während dem H4-Bezug durch ein Gericht festgesetzt werden)
- Wenn du dann wieder Umgang erreicht hast, zahlt dir das Amt noch etwas mehr
- Du kannst das Erbe zu dem Zeitpunkt vollständig in Empfang nehmen, zu dem es kommt (es beendet dann evtl. deine H4-Bedürftigkeit, aber ändert unterhaltstechnisch erstmal nichts).
- Wenn die Mutti von dem Erbe Kenntnis erlangt, könnte sie für die Zukunft mehr KU verlangen, für die Vergangenheit jedoch nichts.
Plan c) Mangelfall durchfechten
Wenn du deine Mangelfallsituation glaubhaft und unterhaltsrechtlich wasserdicht (hohe Hürde!) darlegen kannst, dann könnte man einen "Mini-Euro-Titel" machen (10.- Euro bis deutlich unter Mindestunterhalt, je nach konkreter Situation) und es auf eine Klage ankommen lassen.
Wirkungen:
- Wenn du erfolgreich damit bist (und ich kenne solche), dann gleiche Wirkungen wie Plan b) = schuldenfrei und Erbe kein Problem
- Wenn du nicht erfolgreich bist, bleibt immer noch die Möglichkeit der Aufstockung mit vollem Mindestunterhalt also Plan b).
Fazit:
Also meine Meinung ist:
- Wenn mehr als 2 Kinder da sind und die fiktiven Schulden schon deutlich bei oder über 20k, dann eher Plan a) durchdenken
- in anderen Fällen hat man mit b) und c) mehr Chancen sich zu organisieren.
Ein richtiger Schuh wird daraus, wenn man das "termingebundene Vermächtnis der Erblasser" in Richtung auf nach dem 18. Geburtstag der Kinder erwägt und mit Plan b) kombiniert. Dann kann man bis dahin den Staat voll an der Unterhaltslast beteiligen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #