13-10-2011, 10:24
@Ibykus
Es geht nicht darum, dass eine Einstellung des Verfahrens billiger wäüre. Es geht darum, dass bei einer Einstellung des Verfahrens weiter gepfändet werden darf, sofern ein Titel besteht, soviel ich weiß mindestens 30 Jahre lang. Auch wenn der Unterhaltsrückstand in die Privatinsolvenzmasse fließt.
Dann kann man schnell eine unerlaubte Handlung draus zimmern und ist den Unterhaltsrückstand nicht los nach § 174 Abs. 2 InsO
lg
Camper
Es geht nicht darum, dass eine Einstellung des Verfahrens billiger wäüre. Es geht darum, dass bei einer Einstellung des Verfahrens weiter gepfändet werden darf, sofern ein Titel besteht, soviel ich weiß mindestens 30 Jahre lang. Auch wenn der Unterhaltsrückstand in die Privatinsolvenzmasse fließt.
Dann kann man schnell eine unerlaubte Handlung draus zimmern und ist den Unterhaltsrückstand nicht los nach § 174 Abs. 2 InsO
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.