13-10-2011, 15:26
ich behaupte nach wie vor, dass es bei der Feststellung, dass Unterhaltsschulden auf eine unerlaubten Handlung zurückzuführen sind unerheblich ist, ob ein vorangegangenes Strafverfahren wegen erwiesener Unschuld oder wegen Mangels an Beweisen zum Freispruch geführt hat, oder ab das Verfahren ohne Auflagen eingestellt wurde.
Das Zivilgericht kann in diesem Fall keine Rückschlüsse auf das Verfahren ziehen.
Anders bei einer Verurteilung oder bei Auflageneinstellung.
Da wird es ja auch zu einem (wenn auch geringem) Schuldvorwurf kommen, den das Insolvenzgericht bei seiner Vorsatzprüfung (sofern eine solche überhaupt in nennenswertem Umfang stattfindet) verwerten kann.
Deine Version, dass Insolvenzgericht würde bei einer (nur) Einstellung schon eher von einer ue Hdlg ausgehen oder dazu neigen, darf es nicht geben.
Aber ich gebe Dir in Einem Recht: Im Insolvenzverfahren wird der Vorsatz, der für die Annahme einer ue Hdlg erforderlich ist, eh nur über den Daumen geprüft.
Es wäre zwar juristischer Unfug -aber jedenfalls kein größeres Unrecht- den Vorsatz des Insolvenzantragstellers hinsichtlich einer unerlaubten Handlung, auf die seine Unterhaltsschulden zurückzuführenden sind, von Einstellung oder Freispruch abhängig zu machen oder ihn -wie ich unterstelle- gar nicht zu prüfen.
Das Zivilgericht kann in diesem Fall keine Rückschlüsse auf das Verfahren ziehen.
Anders bei einer Verurteilung oder bei Auflageneinstellung.
Da wird es ja auch zu einem (wenn auch geringem) Schuldvorwurf kommen, den das Insolvenzgericht bei seiner Vorsatzprüfung (sofern eine solche überhaupt in nennenswertem Umfang stattfindet) verwerten kann.
Deine Version, dass Insolvenzgericht würde bei einer (nur) Einstellung schon eher von einer ue Hdlg ausgehen oder dazu neigen, darf es nicht geben.
Aber ich gebe Dir in Einem Recht: Im Insolvenzverfahren wird der Vorsatz, der für die Annahme einer ue Hdlg erforderlich ist, eh nur über den Daumen geprüft.
Es wäre zwar juristischer Unfug -aber jedenfalls kein größeres Unrecht- den Vorsatz des Insolvenzantragstellers hinsichtlich einer unerlaubten Handlung, auf die seine Unterhaltsschulden zurückzuführenden sind, von Einstellung oder Freispruch abhängig zu machen oder ihn -wie ich unterstelle- gar nicht zu prüfen.