16-10-2011, 12:19
Ich fand den Vorfall auch unerhört und wollte ihn schnell auf unserer Startseite veröffentlichen, bin dann aber doch ein wenig zögerlich geworden, weil die Antragsbegründung fehlt ...
Warum eigentlich?
Natürlich sollte (§ 52 FamFG) sofort das Hauptsacheverfahren beantragt werden.
Einstweilige Anordnungen müssen schon begründet sein (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund), damit sie erlassen werden können. Und sie müssen glaubhaft gemacht werden, was in der Regel durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geschieht.
Und eA helfen uns Vätern auch schon mal ...
Ich habe bspw. meinen Umgang auf diese Weise von heute auf morgen bekommen!
Hier stinkt es aus einem anderem Grund:
Auch eine eA muss nämlich verhältnismäßig sein (Geeignet - erforderlich - und angemessen)!
Ich kann überhaupt nicht nachvollziehen, dass eines dieser drei Kriterien vorliegen könnte.
Wenn ein (nur) umgangsberechtigter Vater das gemeinsame Kind durch leichtsinnige Beförderung auf einem Motorrad gefährdet, könnte eine alleinsorgeberechtigte KM ihm das verbieten.
Bei gemeinsamen Sorgerecht ist die Übertragung des ABR auf die KM eine vollkommen ungeeignete Maßnahme, die Gefährdung abzuwenden.
Stattdesen müsste auf Antrag dem anderen Elternteil untersagt werden, das gem Kind auf dem Motorrad zu transportieren (wenn das überhaupt rechtlich möglich ist).
Möglich wäre jedenfalls, eine Entscheidung gem. § 1628 BGB zu treffen.
Möglich wäre vielleicht auch, einem Elternteil, der sein Kind fortgesetzt gefährdet, Umgang nur noch in Begleitung zu gestatten.
Aber was hat denn das ABR damit zu schaffen?
Warum eigentlich?
Natürlich sollte (§ 52 FamFG) sofort das Hauptsacheverfahren beantragt werden.
p schrieb:Einstweilige Anordnungen sind allerdings für die meisten Familien- und Unterhaltssachen eine übel stinkende Juristenschei***, weil sie in grober Missachtung der Grundlagen des Rechts nach dem Prinzip vorgehen "erst köpfen, dann auf Antrag (!) nachsehen ob er überhaupt schuldig war". Dieser Dünnschi*** wurde auch noch noch in der letzten "Reform" verstärkt.das kann man so aber nicht sagen.
Einstweilige Anordnungen müssen schon begründet sein (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund), damit sie erlassen werden können. Und sie müssen glaubhaft gemacht werden, was in der Regel durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geschieht.
Und eA helfen uns Vätern auch schon mal ...
Ich habe bspw. meinen Umgang auf diese Weise von heute auf morgen bekommen!
Hier stinkt es aus einem anderem Grund:
Auch eine eA muss nämlich verhältnismäßig sein (Geeignet - erforderlich - und angemessen)!
Ich kann überhaupt nicht nachvollziehen, dass eines dieser drei Kriterien vorliegen könnte.
Wenn ein (nur) umgangsberechtigter Vater das gemeinsame Kind durch leichtsinnige Beförderung auf einem Motorrad gefährdet, könnte eine alleinsorgeberechtigte KM ihm das verbieten.
Bei gemeinsamen Sorgerecht ist die Übertragung des ABR auf die KM eine vollkommen ungeeignete Maßnahme, die Gefährdung abzuwenden.
Stattdesen müsste auf Antrag dem anderen Elternteil untersagt werden, das gem Kind auf dem Motorrad zu transportieren (wenn das überhaupt rechtlich möglich ist).
Möglich wäre jedenfalls, eine Entscheidung gem. § 1628 BGB zu treffen.
Möglich wäre vielleicht auch, einem Elternteil, der sein Kind fortgesetzt gefährdet, Umgang nur noch in Begleitung zu gestatten.
Aber was hat denn das ABR damit zu schaffen?