18-10-2011, 19:55
Jeder (Mit-) Besitzer z.B. eines Gebäudes kann die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen. Das heißt "Teilu
ngsversteigerung". Die Teilungsversteigerung ist eine Sonderform der Zwangsversteigerung und birgt auch für den Antragsteller gewisse Risiken.
Das Mindestgebot richtet sich hier nicht nur nach dem Wert des Gutachtens, sondern auch nach eventuell vorhandenen Eintragungen von eventuell vorhandenen Gläubigern. Meist also eine Bank.
Sehr gefährlich kann es genau dann werden, da die Bank das Verfahren an sich reißen kann und selbst Zwangsversteigerung beantragen könnte.
Der gesamte Vorgang dauert sehr lange. I.d.R. haben die Rechtspfleger eines Amtsgerichtes hier mehr Ahnung als Rechtsanwälte. Also Finger weg vom Mietmaul.
Das ergibt sich alleine dadurch, dass Teilungsversteigerungen vergleichsweise selten sind und Anwälte wie Sand am Meer. Nun kann es ja sein, dass der Antragsgegner seinen Anteil behalten will, also eigentlich gar keine Teilungsversteigerung möchte. Dann gibt es auch evtl. Gegenmaßnahmen.
Weiterhin kann es auch passieren, dass nach erfolgter Teilungsversteigerung und damit verbundener Auskehrung des Erlöses, Streit über die Aufteilung des Erlöses entsteht, was nun erst einmal überhaupt nicht mehr Problem des Amtsgerichtes ist.
Denn nicht zwangsläufig muss es so sein, dass dann ganz verträglich 50/50 aufgeteilt wird, wenn Einwände einer Seite erfolgen.
Daher wird das Geld erst einmal sozusagen "eingefroren" und es kann hier ein Zivilprozeß folgen, der wiederum sehr lange dauern kann!
Die Kosten des Verfahrens trägt erst einmal der Antragsteller. Erst später, nach Versteigerung, werden die Kosten wieder aufgeteilt. Also auch auf den Antragsgegner.
Ein Tip : Wer sich hier RICHTIG beraten lassen will, sollte mal mit diesen Leuten telefonieren, denn die kennen sich da (eigene Erfahrung) wirklich aus :
www.teilungsversteigerung.net (Hatte aus Versehen eben .de angegeben. Also : .net !)
P.S.: Wenn Du dort eine E-Mail hin sendest, bekommst Du definitiv einige Tage später Deinen Rückruf!
ngsversteigerung". Die Teilungsversteigerung ist eine Sonderform der Zwangsversteigerung und birgt auch für den Antragsteller gewisse Risiken.
Das Mindestgebot richtet sich hier nicht nur nach dem Wert des Gutachtens, sondern auch nach eventuell vorhandenen Eintragungen von eventuell vorhandenen Gläubigern. Meist also eine Bank.
Sehr gefährlich kann es genau dann werden, da die Bank das Verfahren an sich reißen kann und selbst Zwangsversteigerung beantragen könnte.
Der gesamte Vorgang dauert sehr lange. I.d.R. haben die Rechtspfleger eines Amtsgerichtes hier mehr Ahnung als Rechtsanwälte. Also Finger weg vom Mietmaul.
Das ergibt sich alleine dadurch, dass Teilungsversteigerungen vergleichsweise selten sind und Anwälte wie Sand am Meer. Nun kann es ja sein, dass der Antragsgegner seinen Anteil behalten will, also eigentlich gar keine Teilungsversteigerung möchte. Dann gibt es auch evtl. Gegenmaßnahmen.
Weiterhin kann es auch passieren, dass nach erfolgter Teilungsversteigerung und damit verbundener Auskehrung des Erlöses, Streit über die Aufteilung des Erlöses entsteht, was nun erst einmal überhaupt nicht mehr Problem des Amtsgerichtes ist.
Denn nicht zwangsläufig muss es so sein, dass dann ganz verträglich 50/50 aufgeteilt wird, wenn Einwände einer Seite erfolgen.
Daher wird das Geld erst einmal sozusagen "eingefroren" und es kann hier ein Zivilprozeß folgen, der wiederum sehr lange dauern kann!
Die Kosten des Verfahrens trägt erst einmal der Antragsteller. Erst später, nach Versteigerung, werden die Kosten wieder aufgeteilt. Also auch auf den Antragsgegner.
Ein Tip : Wer sich hier RICHTIG beraten lassen will, sollte mal mit diesen Leuten telefonieren, denn die kennen sich da (eigene Erfahrung) wirklich aus :
www.teilungsversteigerung.net (Hatte aus Versehen eben .de angegeben. Also : .net !)
P.S.: Wenn Du dort eine E-Mail hin sendest, bekommst Du definitiv einige Tage später Deinen Rückruf!