(18-10-2011, 17:04)karlma schrieb: Glückwunsch zur endgültigen Begriffsverwirrung!Genau. Und man daher befürchtet, dass das Objekt weit unter Wert verscheuert wird. Und deshalb kann der "Beitritt" ein sehr sinnvoller taktischer Schritt sein, von demjenigen gegen dessen Willen eine Teilungsversteigerung beantragt wird. Der Beitritt eines Miteigentümers ist vom Gericht immer zuzulassen, wenn er fristgerecht beantragt wird. Durch den Beitritt erlangt man wichtige Verfahrensrechte, (nämlich die gleichen wie Antragsteller) z.B. einen Zuschlag zu 7/10 oder drunter in dem 1.Termin und 2. Termin verhindern zu können.
Bei der Teilungsversteigerung steht das ganze Objekt zum Verkauf, damit der Erlös verteilt werden kann. Dann sind beide Eigentümer je nach Eigentumsanteil Gläubiger dem Erwerber gegenüber. Erwerber kann auch einer der Eigentümer sein. Das ändert nichts: der andere ist Gläubiger seines Anteils. Kann aber auch sein, dass jemand anders mitsteigert. ....
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #