21-10-2011, 07:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-10-2011, 07:53 von Camper1955.)
@Angel
Dazu kann ich Dir folgende Auskunft geben.
Wenn Kind eine Lehre anfängt, wird sein Nettoinkommen erst mal um 90,00 € pauschal für Werbungskosten gekürzt. Vom restlichen Einkommen wird die Hälfte bedarfsmindernd berücksichtigt.
Ein Beispiel
Nettoeinkommen des AZUBI 490,00 €
90,00 € weg, verbleiben noch 400,00 €
Dieser wird dann geteilt, also verringert sich die Unterhaltspflicht um 200,00 €
Rechtsgrundlage hierfür ist der § 1612c BGB.
Kriegt Dein Mann nicht noch Mehraufwandsentschädigung für Außer -Haus Tätigkeit? (Auslöse)
Das dürfte normalerweise noch zu 2/3 abgezogen werden, wegen erhöhter Verpflegungskosten.
lg
Camper
Zitat:Wie ist es eigentlich, wenn das Kind eine Lehre anfängt? Kürzt sich da der Unterhalt?
Dazu kann ich Dir folgende Auskunft geben.
Wenn Kind eine Lehre anfängt, wird sein Nettoinkommen erst mal um 90,00 € pauschal für Werbungskosten gekürzt. Vom restlichen Einkommen wird die Hälfte bedarfsmindernd berücksichtigt.
Ein Beispiel
Nettoeinkommen des AZUBI 490,00 €
90,00 € weg, verbleiben noch 400,00 €
Dieser wird dann geteilt, also verringert sich die Unterhaltspflicht um 200,00 €
Rechtsgrundlage hierfür ist der § 1612c BGB.
Zitat:Ich habe jetzt mal ausgerechnet (mein Mann verdient jeden Monat unterschiedlich - Zeitarbeit), wieviel Netto er im monatl. Durchschnitt hat. Es sind so um die 1.350,00 Euro - das ist nicht bereinigt und mit Lohnsteuerklasse III. Er hat Altersvorsorge (25,00), zusätzliche Zahnversicherung (20,00) und of course Fahrtkosten zur Arbeit (einfache Strecke 7 km), ich nehme mal an, ich darf da 0,30 Euro abziehen. Also 84,00 Euro monatlich. Das wären dann 1.221 bereinigtes netto, oder kann man mehr abziehen?
Kriegt Dein Mann nicht noch Mehraufwandsentschädigung für Außer -Haus Tätigkeit? (Auslöse)
Das dürfte normalerweise noch zu 2/3 abgezogen werden, wegen erhöhter Verpflegungskosten.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.