21-10-2011, 14:34
Das ist die Antwort der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage von mir gegen den Amtsrichter .
Zur Erinnerung : Der Amtsrichter erklärte in diesntlicher Stellungnahme ich hätte "dem ordnungsgemäß vorgelesenen Rechtsmittelverzicht mit Worten bestätigt."
"Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird bezüglich RAG XXX abgesehen.
Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 der Strafprozeßordnung). Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift dürfen nur angenommen werden, wenn Anzeichen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine strafbare Handlung begangen wurde.
Wegen falscher uneidlicher Aussage wird nach § 153 StGB bestraft, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt.
RAG XXX hat eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Er hat nicht als Zeuge vor Gericht ausgesagt. Die Voraussetzungen des Straftatbestandes der falschen uneidlichen Aussage sind daher nicht erfüllt.
Eine andere Strafvorschrift kommt nicht in Betracht, selbst wenn - was hier nicht zu prüfen war - die Angaben nicht zutreffend gewesen sein sollte."
Heißt im Klartext : Er kann hin schreiben was Er will, belangt werden dafür kann Er ohnehin nicht. Soviel zum Rechtsstaat.
Zur Erinnerung : Der Amtsrichter erklärte in diesntlicher Stellungnahme ich hätte "dem ordnungsgemäß vorgelesenen Rechtsmittelverzicht mit Worten bestätigt."
"Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird bezüglich RAG XXX abgesehen.
Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 der Strafprozeßordnung). Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift dürfen nur angenommen werden, wenn Anzeichen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine strafbare Handlung begangen wurde.
Wegen falscher uneidlicher Aussage wird nach § 153 StGB bestraft, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt.
RAG XXX hat eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Er hat nicht als Zeuge vor Gericht ausgesagt. Die Voraussetzungen des Straftatbestandes der falschen uneidlichen Aussage sind daher nicht erfüllt.
Eine andere Strafvorschrift kommt nicht in Betracht, selbst wenn - was hier nicht zu prüfen war - die Angaben nicht zutreffend gewesen sein sollte."
Heißt im Klartext : Er kann hin schreiben was Er will, belangt werden dafür kann Er ohnehin nicht. Soviel zum Rechtsstaat.