Moin.
Die RL ist für 2011 noch 364€, werden in 2012 um min. 3€ steigen, im Gespräch ist eine Anpassung um 10 Euro.
Bei der Berechnung der Freibeträge liegen offenbar noch alte Werte zugrunde. Nach § 11b, Abs. 3 SGB II ist für den Einkommensbetrag zwischen 100€ bis 1000€ 20%, von 1000€ bis 1200€ 10% abzuziehen. Sobald ein Kind in der BG versorgt wird, erhöht sich die Grenze auf 1500 Euro. Im Beispiel wären das dann 180€ + 50€, vorausgesetzt, die Kinder sind zeitweilig tatsächlich Teil der BG.
Die 'angemessenen Kosten' der Unterkunft (KdU), also die erstattet werden, schwanken je nach Region sehr stark. Zudem hängen sie von der Zahl der Personen ab, die der BG angehören.
Bei der Anerkennung zeitweilig zur BG gehörender Kinder kann es mit dem JC zu Streit kommen. Die Damen und Herren vom JC entwickeln schon mal unterschiedliche Vorstellungen in der Spannweite von 'Kinder übernachten beim Besuch auf 'm Sofa' bis hin zu 'jede Person der BG hat Anspruch auf ein eigenes Zimmer'.
Die Umgangskosten werden im Unterhalts- und Sozialrecht recht unterschiedlich behandelt. Nach SGB werden diese in der tatsächlichen Höhe (anteiliges Sozialgeld und Fahrtkosten) estattet. Im Unterhaltsrecht muß der 'Pflichtige' sehen, wie er das hinkriegt.
Die RL ist für 2011 noch 364€, werden in 2012 um min. 3€ steigen, im Gespräch ist eine Anpassung um 10 Euro.
Bei der Berechnung der Freibeträge liegen offenbar noch alte Werte zugrunde. Nach § 11b, Abs. 3 SGB II ist für den Einkommensbetrag zwischen 100€ bis 1000€ 20%, von 1000€ bis 1200€ 10% abzuziehen. Sobald ein Kind in der BG versorgt wird, erhöht sich die Grenze auf 1500 Euro. Im Beispiel wären das dann 180€ + 50€, vorausgesetzt, die Kinder sind zeitweilig tatsächlich Teil der BG.
Die 'angemessenen Kosten' der Unterkunft (KdU), also die erstattet werden, schwanken je nach Region sehr stark. Zudem hängen sie von der Zahl der Personen ab, die der BG angehören.
Bei der Anerkennung zeitweilig zur BG gehörender Kinder kann es mit dem JC zu Streit kommen. Die Damen und Herren vom JC entwickeln schon mal unterschiedliche Vorstellungen in der Spannweite von 'Kinder übernachten beim Besuch auf 'm Sofa' bis hin zu 'jede Person der BG hat Anspruch auf ein eigenes Zimmer'.
Die Umgangskosten werden im Unterhalts- und Sozialrecht recht unterschiedlich behandelt. Nach SGB werden diese in der tatsächlichen Höhe (anteiliges Sozialgeld und Fahrtkosten) estattet. Im Unterhaltsrecht muß der 'Pflichtige' sehen, wie er das hinkriegt.