24-10-2011, 22:01
Gestern gab es noch etwas Emailverkehr und sie war verbittert wie immer und voller Hass. Keiner versteht sie, alle haben sie missverstanden und sie ist das Opfer.
Meine letzte Nachricht appellierte an ihre ursprüngliche Menschlichkeit und die manchmal wachen Momente, die sehr selten vorkommen. Auch habe ich ihr die Opferrolle abgesprochen und sie zum Täter erklärt.
Ich hatte sie an den heutigen Geburstag unsere Zwillinge erinnert und dass sie egal wie die Verhandlung ausgeht, der Schaden schon immens hoch ist und ihnen in keinster Weise damit gedient ist.
Ich habe ihr mitgeteilt, dass ich ihr schmutziges Geld nicht mit den Kindern in Verbindung bringen werde, weil sie keine (kaum eine) Auflagen erfüllt hat und ich nicht zustimmen werde, dass sie diese Verhandlung nur zu ihrer Selbstdarstellung bestimmt ist. Ich habe ihr die Rückzahlung angeboten, weil Geld ja ihre Sprache ist.
Eine Stunde vor der Verhandlung rief meine Anwältin an und es gab ein neues Angebot, mit dem ich leben kann. Hier der Beschluss:
Öffentliche Sitzung des
Arbeitsgerichts
Brandenburg an der Havel
3. Kammer
Brandenburg a. d. H., den 24.10.2011
Geschäftszeichen: 3 Ca 942/11
Gegenwärtig:
Richter am Arbeitsgericht XXXXX
als Vorsitzender
Justizbeschäftigte XXXXXX
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In Sachen
Axxxxxxxx Hxxxx, xxxxxxxxxx-Str. 36, 14770 Brandenburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxxxx
gegen
Kxxxxx Sxxxxx, c/o Xxxxxx-Apotheke, Xxxxxxxx Str. 10,
14770 Brandenburg
Prozessbevollmächtigt/r:
Kanzlei Xxxxxxxxx
erscheinen bei Aufruf:
1. der Kläger und Rechtsanwältin XXXXXXXX
2. für die Beklagte Rechtsanwalt XXXXXXXXX
Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert.
- Kläger-
- Beklagte-
Bezüglich der Prozesskostenhilfe erklärt der Kläger, dass er aufgrund der verhängten
Sperrfrist ALG-II erhält. Er erklärt weiterhin, dass sein Nettoeinkommen bei der Beklagten
sich auf 823,00 Euro belief.
Im Prozesskostenhilfeverfahren ergeht folgender
Beschluss:
- 2-
Dem Kläger wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom
22.09.2011 bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz wird ihm Rechtsanwältin
xxxxxx beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus dem
Einkommen vorerst keine Raten zu zahlen hat.
Gründe:
Die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 114 ZPO liegen vor.
Der Kläger verfügt derzeit über kein derzeit anzurechnendes Einkommen im Sinne von § 115
ZPO.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden
Vergleich:
1. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aus
betriebsbedingten Gründen durch eine arbeitgeberseitige, ordentliche und fristgemäße
Kündigung vom 24.08.2011 zum 31.10.2011 enden wird.
2. Nach der heutigen mündlichen Verhandlung hält die Beklagte, soweit das
Arbeitsverhältnis betreffend, an den bisher im Zusammenhang mit der Kündigung
vorgetragenen Gründen nicht weiter fest und wird diese Dritten gegenüber insoweit nicht
äußern.
3. Die Beklagte stellt den Kläger unter Fortzahlung seiner Vergütung bis zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung seiner Jahresurlaubsansprüche von der
tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich frei.
4. Der Urlaub ist mit der Freistellung vollständig genommen und gewährt.
5. Der Kläger legt der Beklagten zum Zwecke der Abrechnung entsprechend dem
Vergleich die bis zum 31.10.2011 vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.
6. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis für die Monate September und Oktober 2011,
nachdem der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, auf Basis
des bisherigen Bruttoeinkommens von 1.065,00 Euro ab.
7. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die sich aus den Abrechnungen für
September und Oktober 2011 ergebenden Nettoentgeltbeträge mit den vom Kläger
entnommenen 2.500,00 Euro verrechnet werden.
Der Kläger zahlt den sich ergebenden Differenzbetrag nach Verrechnung an die
Beklagte aus.
8. Die Beklagte leitet keine Rechte aus der Abrechnung für August 2011 vom 16.09.2011
her.
9. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis im Sinne von § 109 GewO.
10. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
11. Die Beklagte behält sich vor, den Vergleich durch schriftliche Anzeige beim Gericht bis
zum 27.10.2011 zu widerrufen.
- 3 -
Vorgelesen und genehmigt
Den Prozess bevollmächtigten wird die Absichtserklärung des Gerichts mitgeteilt, den Streitwert
für das Verfahren auf 3.195,00 Euro festzusetzen.
Xxxxxxx
Ende der mündlichen Verhandlung um 10:00 Uhr.
Xxxxxxxxx
Meine letzte Nachricht appellierte an ihre ursprüngliche Menschlichkeit und die manchmal wachen Momente, die sehr selten vorkommen. Auch habe ich ihr die Opferrolle abgesprochen und sie zum Täter erklärt.
Ich hatte sie an den heutigen Geburstag unsere Zwillinge erinnert und dass sie egal wie die Verhandlung ausgeht, der Schaden schon immens hoch ist und ihnen in keinster Weise damit gedient ist.
Ich habe ihr mitgeteilt, dass ich ihr schmutziges Geld nicht mit den Kindern in Verbindung bringen werde, weil sie keine (kaum eine) Auflagen erfüllt hat und ich nicht zustimmen werde, dass sie diese Verhandlung nur zu ihrer Selbstdarstellung bestimmt ist. Ich habe ihr die Rückzahlung angeboten, weil Geld ja ihre Sprache ist.
Eine Stunde vor der Verhandlung rief meine Anwältin an und es gab ein neues Angebot, mit dem ich leben kann. Hier der Beschluss:
Öffentliche Sitzung des
Arbeitsgerichts
Brandenburg an der Havel
3. Kammer
Brandenburg a. d. H., den 24.10.2011
Geschäftszeichen: 3 Ca 942/11
Gegenwärtig:
Richter am Arbeitsgericht XXXXX
als Vorsitzender
Justizbeschäftigte XXXXXX
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In Sachen
Axxxxxxxx Hxxxx, xxxxxxxxxx-Str. 36, 14770 Brandenburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxxxx
gegen
Kxxxxx Sxxxxx, c/o Xxxxxx-Apotheke, Xxxxxxxx Str. 10,
14770 Brandenburg
Prozessbevollmächtigt/r:
Kanzlei Xxxxxxxxx
erscheinen bei Aufruf:
1. der Kläger und Rechtsanwältin XXXXXXXX
2. für die Beklagte Rechtsanwalt XXXXXXXXX
Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert.
- Kläger-
- Beklagte-
Bezüglich der Prozesskostenhilfe erklärt der Kläger, dass er aufgrund der verhängten
Sperrfrist ALG-II erhält. Er erklärt weiterhin, dass sein Nettoeinkommen bei der Beklagten
sich auf 823,00 Euro belief.
Im Prozesskostenhilfeverfahren ergeht folgender
Beschluss:
- 2-
Dem Kläger wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom
22.09.2011 bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz wird ihm Rechtsanwältin
xxxxxx beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus dem
Einkommen vorerst keine Raten zu zahlen hat.
Gründe:
Die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 114 ZPO liegen vor.
Der Kläger verfügt derzeit über kein derzeit anzurechnendes Einkommen im Sinne von § 115
ZPO.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden
Vergleich:
1. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aus
betriebsbedingten Gründen durch eine arbeitgeberseitige, ordentliche und fristgemäße
Kündigung vom 24.08.2011 zum 31.10.2011 enden wird.
2. Nach der heutigen mündlichen Verhandlung hält die Beklagte, soweit das
Arbeitsverhältnis betreffend, an den bisher im Zusammenhang mit der Kündigung
vorgetragenen Gründen nicht weiter fest und wird diese Dritten gegenüber insoweit nicht
äußern.
3. Die Beklagte stellt den Kläger unter Fortzahlung seiner Vergütung bis zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung seiner Jahresurlaubsansprüche von der
tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich frei.
4. Der Urlaub ist mit der Freistellung vollständig genommen und gewährt.
5. Der Kläger legt der Beklagten zum Zwecke der Abrechnung entsprechend dem
Vergleich die bis zum 31.10.2011 vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.
6. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis für die Monate September und Oktober 2011,
nachdem der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, auf Basis
des bisherigen Bruttoeinkommens von 1.065,00 Euro ab.
7. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die sich aus den Abrechnungen für
September und Oktober 2011 ergebenden Nettoentgeltbeträge mit den vom Kläger
entnommenen 2.500,00 Euro verrechnet werden.
Der Kläger zahlt den sich ergebenden Differenzbetrag nach Verrechnung an die
Beklagte aus.
8. Die Beklagte leitet keine Rechte aus der Abrechnung für August 2011 vom 16.09.2011
her.
9. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis im Sinne von § 109 GewO.
10. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
11. Die Beklagte behält sich vor, den Vergleich durch schriftliche Anzeige beim Gericht bis
zum 27.10.2011 zu widerrufen.
- 3 -
Vorgelesen und genehmigt
Den Prozess bevollmächtigten wird die Absichtserklärung des Gerichts mitgeteilt, den Streitwert
für das Verfahren auf 3.195,00 Euro festzusetzen.
Xxxxxxx
Ende der mündlichen Verhandlung um 10:00 Uhr.
Xxxxxxxxx