(25-10-2011, 15:15)2Fast schrieb:(25-10-2011, 14:16)Skipper schrieb: - Die Freibeträge der Aufstockung nach §11b SGB II müssen aus dem Bruttogehalt errechnet werden!
da steht nix im Gesetz ob von Brutto oder Netto, aber ich glaube dir das und werde es ändern
Freibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, § 30 Nr. 1 SGB II und Freibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, § 30 Nr. 2 Satz 3 SGB II wird aus dem Bruttoeinkommen berechnet.
(25-10-2011, 15:15)2Fast schrieb:Der Charme des SGB besteht darin, dass einer, der fiktiv auf vollen Unterhalt gesetzt wurde, diesen real komplett absetzen kann. Im Sozialrecht gelten im Gegensatz zum Unterhaltsrecht immer reale Zu-und Abflüsse von Mitteln (=Faktizitätsgebot). Vorraussetzungen der Absetzbarkeit sind: a) Titulierung und b) Zahlungsnachweis.(25-10-2011, 14:16)Skipper schrieb: - Der Kindesunterhalt wird voll abgesetzt, nicht aus dem Mangelfall errechnet. Das ist ja der große Vorteil des SGB.
verstehe ich das richtig? z.b. nach SB ist Verteilungsmasse 100€, ich zahle freiwillig 50€ mehr, überweise also 150€, auf der SGB-Seite werden aber 225€ (bzw Betrag nach Stufe der DDT) angesetzt obwohl dieser Betrag gar nicht gezahlt wird?
Anderes ergänze ich später - hab grad keine Zeit.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #