(27-10-2011, 07:25)Camper1955 schrieb: (...)Meines Wissens ist es so, daß man in der Wahl der Transportmittel frei ist. Auch in der Wahl des Ortes, an dem Umgang stattfindet. Allerdings ist man verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Und es werden auch nur die anerkannt, ganz gleich, wie man reist. Mehrkosten müssen gut begründet sein.
Aber noch eine Nachfrage. Wird in diesem Fall nicht auf die Benutzung des ÖPNV verwiesen? Darf Papa wirklich uneingeschränkt mit dem Auto die Kinder abholen?
(...)
Bei größeren Distanzen und entsprechend hohen Fahrtkosten machen die Jobcenter schon mal Schwierigkeiten. Mich und meine Kids haben die 'Fachleute' vom JC mal auf Mitfahrgelegenheiten verwiesen. Daraus sind denen dann 5 Klage- und Anordnungsverfahren zugewachsen... mit persönlicher Auszahlung Freitag um 17 Uhr...
Von der Rechtssprechung anerkannt ist min. ein Umgangskontakt im Monat im Inland. Zu bedenken ist, daß die JC erst seit 1,5 Jahren für die Fahrtkosten zuständig sind. Verfahren an den SG dauern endlos!
(27-10-2011, 07:25)Camper1955 schrieb: (...)Umgangskosten können mW nirgends 'abgesetzt' werden.
Und noch etwas was mich stutzig macht. Wenn ich die Umgangskosten absetzen kann, egal wie hoch sie sind. Dann bleibt doch wieder weniger Raum für BU, sofern der Umgang wahr genommen wird. Sehe ich da was falsch?
(...)
Das Unterhaltsrecht kennt diese so gut wie gar nicht, im Sozialrecht wird in Sozialgeld der Kinder und die Fahrtkosten unterschieden. Das Sozialgeld ist Teil des Grundbedarfs der BG, die Fahrtkosten sind Sonderbedarf.
Ich habe mal DREI Gerichte mit der Frage beschäftigt, wer denn nun Anspruch auf Sonderbedarf(Fahrtkostersattung) hat.
Wer hat Anspruch?
Ist es die BG, ist es der Vater oder sind es die Kinder? Allen Ernstes ist es für die Gerichte dann wichtig, wer die Fahrkarten wo und wann genau und für wen mit welchen Mitteln aus dem Automaten zieht. Eine Richterin am SG sah darin eine besondere rechtlich-intellektuelle Herausforderung. Nun ja... Durchaus aber interessant die Frage, wo und wann genau beginnt und endet der Umgang, wenn Kinder zB allein mit der Bahn reisen.
Wo ist der Anspruch für wen, von wem und gegen wen durchzusetzen?
Ganz schwierig wird es, wenn man als Familien- und BG-'Vorstand' kein Sorgerecht hat. Dann ist man zwar zur Beantragung von Leistungen berechtigt, aber für die Kinder nicht vertretungsbefugt, wenn die Sache streitig vors Gericht geht. Wirklich haarstäubend, was dann abgeht. Die allein sorgeberchtigte KM müßte die Kinder FÜR den Umgang und im Sinne des Vaters am SG (an welchem?) vertreten.
Neben der örtlichen Zuständigkeit ist die Kostenfrage einer solchen Vertretung ungeklärt. Weigert sich die so zuständige KM, dann darf auch das Familiengericht wieder mitmischen... und alle sind hocherfreut...