Der 'Gutachten-Wahn' fächert sich nach meiner Erfahrung auf in die Problemzonen:
- Intransparente Auswahl-/Vergabepraxis der Gerichte
- Fragestellung des Gerichtes an das Gutachten und wie wird diese vom Gutachter aufgefaßt
- Probleme bei der Begutachtung hochkomplexer Strukturen und Systeme
- Was macht das Gericht aus dem Gutachten
Die Dukumentation beleuchtet diese Fragen -wenn auch ausschnitthaft- recht kritisch. Mangelhaft und zu kurz gegriffen die Darstellung ideologisch/rechtlicher Ursachen und Voreingenommenheiten, die zu diesem Theater führen.
Ganz übel die OLG-Richterin. Aufgabe der Rechtsprechung ist es doch gerade, bei Uneinigkeit zu entscheiden und NICHT einfach an die Streitenden zurückzugeben. Demnächt ist wohl damit zu reczhnen, daß der Eigentümer einer Sache und der Ladendieb weggeschickt werden, sie sollten sich gefälligst über die Eigentümerschaft an der Sache selbst einigen.
_
Kann keine Einigung der Eltern herbeigeführt werden, dann sollte mE knallhart das Wechselmodell angeordnet werden. Das Sorgerecht sollte grundsätzlich bei beiden Eltern liegen und NUR im Rahmen des § 1666 BGB einem Elternteil entzogen werden dürfen, der § 1671 BGB ist ersatzlos zu streichen!
- Intransparente Auswahl-/Vergabepraxis der Gerichte
- Fragestellung des Gerichtes an das Gutachten und wie wird diese vom Gutachter aufgefaßt
- Probleme bei der Begutachtung hochkomplexer Strukturen und Systeme
- Was macht das Gericht aus dem Gutachten
Die Dukumentation beleuchtet diese Fragen -wenn auch ausschnitthaft- recht kritisch. Mangelhaft und zu kurz gegriffen die Darstellung ideologisch/rechtlicher Ursachen und Voreingenommenheiten, die zu diesem Theater führen.
Ganz übel die OLG-Richterin. Aufgabe der Rechtsprechung ist es doch gerade, bei Uneinigkeit zu entscheiden und NICHT einfach an die Streitenden zurückzugeben. Demnächt ist wohl damit zu reczhnen, daß der Eigentümer einer Sache und der Ladendieb weggeschickt werden, sie sollten sich gefälligst über die Eigentümerschaft an der Sache selbst einigen.
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Kann keine Einigung der Eltern herbeigeführt werden, dann sollte mE knallhart das Wechselmodell angeordnet werden. Das Sorgerecht sollte grundsätzlich bei beiden Eltern liegen und NUR im Rahmen des § 1666 BGB einem Elternteil entzogen werden dürfen, der § 1671 BGB ist ersatzlos zu streichen!