28-10-2011, 21:16
Ich glaube, es haben einige nicht so recht verstanden, deshalb hier nochmal:
Es gibt sogenannte Abstufungen bezüglich der Zuständigkeit eines Staates wegen Angelegenheiten im Familienrecht oder Kindesrecht.
1. Stufe: Es ist IMMER zuerst das Gericht zuständig, wo das Kind seinen Aufenthaltsort hat (hier also auf Tenerife)
2. Stufe: "Fühlt" sich das dortige Gericht nicht zuständig, gilt das Gericht dem beide Elternteile angehören (falls gleiche Staatsangehörigkeiten).
3. Stufe: Gehören beide Elternteile verschiedenener Staatsangehörigkeiten an, gilt wiederum das Gericht als zuständig, wo das Kind seinen normalen Aufenthaltsort hat (hier gilt also wieder Spanien).
4. Stufe: Es gilt der Staat als zuständig, dem BEIDE Elternteile zustimmen dort zu verhandeln.
Es ist gelinde gesagt, völlig wurscht, wo das vorherige Gerichtsverfahren und Urteil ausgesprochen wurde. Wenn, wie hier, der Vater zum spanischen gericht geht und die sich für zuständig erklären, dann hat das deutsche Gericht den Fall abzugeben und nach dort zu verweisen. Da gibt es keine andere Möglichkeit! Wenn man sich aber über den Tisch ziehen lässt, dann ist man selbst schuld. Deutschland hat sich den internationalen Abkommen ebenso zu fügen und kann nicht machen , was es will. Aber wenn sie es versuchen und damit durchkommen, muss man sich wehren.
Man kann deutsche EA sofort am Aufenthaltsort des Kindes beim Gericht aussetzen lassen wenn man nachweisen kann, dass das Kind zum Zeitpunkt der deutschen Anordnung bereits im anderen Land angemeldet war. Auch das geht ganz schnell. Dann wird das deutsche Urteil ausser Kraft gesetzt und für nichtig erklärt bis zu entgültigen Entscheidung des Gerichts, wo das Kind seinen Aufenthalt hat.
gleichgesinnter
Es gibt sogenannte Abstufungen bezüglich der Zuständigkeit eines Staates wegen Angelegenheiten im Familienrecht oder Kindesrecht.
1. Stufe: Es ist IMMER zuerst das Gericht zuständig, wo das Kind seinen Aufenthaltsort hat (hier also auf Tenerife)
2. Stufe: "Fühlt" sich das dortige Gericht nicht zuständig, gilt das Gericht dem beide Elternteile angehören (falls gleiche Staatsangehörigkeiten).
3. Stufe: Gehören beide Elternteile verschiedenener Staatsangehörigkeiten an, gilt wiederum das Gericht als zuständig, wo das Kind seinen normalen Aufenthaltsort hat (hier gilt also wieder Spanien).
4. Stufe: Es gilt der Staat als zuständig, dem BEIDE Elternteile zustimmen dort zu verhandeln.
Es ist gelinde gesagt, völlig wurscht, wo das vorherige Gerichtsverfahren und Urteil ausgesprochen wurde. Wenn, wie hier, der Vater zum spanischen gericht geht und die sich für zuständig erklären, dann hat das deutsche Gericht den Fall abzugeben und nach dort zu verweisen. Da gibt es keine andere Möglichkeit! Wenn man sich aber über den Tisch ziehen lässt, dann ist man selbst schuld. Deutschland hat sich den internationalen Abkommen ebenso zu fügen und kann nicht machen , was es will. Aber wenn sie es versuchen und damit durchkommen, muss man sich wehren.
Man kann deutsche EA sofort am Aufenthaltsort des Kindes beim Gericht aussetzen lassen wenn man nachweisen kann, dass das Kind zum Zeitpunkt der deutschen Anordnung bereits im anderen Land angemeldet war. Auch das geht ganz schnell. Dann wird das deutsche Urteil ausser Kraft gesetzt und für nichtig erklärt bis zu entgültigen Entscheidung des Gerichts, wo das Kind seinen Aufenthalt hat.
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum