28-10-2011, 21:20
Tja das ist die Sache....Auszug Durchsuchungsbeschluss:
"Eine vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt,da sie den Ermittlungszweck gefährden würde, §33 Abs. 4 S. 1 StPO"
"Eine vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt,da sie den Ermittlungszweck gefährden würde, §33 Abs. 4 S. 1 StPO"