29-10-2011, 17:36
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-10-2011, 18:47 von Camper1955.)
Sorry, aber beim Freibetrag 2 komme ich auf 50 €.
Das sagt mir selber der letzte Absatz im § 11b des SGB II, der so
lautet
Verstehe ich da was falsch?
Ich verstehe auch nicht, warum Du jetzt die Umgangskosten wieder raus nimmst. Ein Unterhaltspflichtiger soll doch eben gerade nicht zum Sozialfall werden, nur aufgrund der Tatsache, dass er Kinder hat.
Es gibt doch schon mindestens 1 im Netz veröffentlichtest Urteil, wo die Umgangskosten vom Nettoeinkommen abgezogen wurden. Und § 1603 Abs 1 BGB
spricht ja auch von sonstigen Verpflichtungen, wozu meines Erachtens die Umgangspflicht gehört. Umgang ist ja nicht Dein Recht, sondern das Recht des Kindes. Es ist Deine Pflicht.
lg
Camper
Das sagt mir selber der letzte Absatz im § 11b des SGB II, der so
Zitat:Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.
lautet
Verstehe ich da was falsch?
Ich verstehe auch nicht, warum Du jetzt die Umgangskosten wieder raus nimmst. Ein Unterhaltspflichtiger soll doch eben gerade nicht zum Sozialfall werden, nur aufgrund der Tatsache, dass er Kinder hat.
Es gibt doch schon mindestens 1 im Netz veröffentlichtest Urteil, wo die Umgangskosten vom Nettoeinkommen abgezogen wurden. Und § 1603 Abs 1 BGB
Zitat:(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
spricht ja auch von sonstigen Verpflichtungen, wozu meines Erachtens die Umgangspflicht gehört. Umgang ist ja nicht Dein Recht, sondern das Recht des Kindes. Es ist Deine Pflicht.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.