Zu Antragstellung und Rückwirkung
Ein Antrag auf ALG II wirkt zum 1. des Monats zurück, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II
Dort:
§ 37Antragserfordernis
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
In Fachlichen Hinweisen § 37 steht:
(Stand 20.05.2011):
Wirkung (37.6)
(6) Die Antragstellung hat konstitutive (anspruchsbegründende)
Wirkung. Leistungen stehen daher erst ab Antragstellung zu. Der
Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2).
Eine Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende nach Ende eines Bewilligungsabschnitts setzt einen
neuen, konstitutiv wirkenden Antrag voraus. § 37 gilt nicht nur für
die Erstbewilligung, sondern für jede Folgebewilligung. Für einen
Zeitraum vor der (erneuten) Antragstellung können Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht erbracht werden (§ 37
Abs. 2 Satz 1).
Genaue Qielle muß ich nachsehen.
Ein Antrag auf ALG II wirkt zum 1. des Monats zurück, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II
Dort:
§ 37Antragserfordernis
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
In Fachlichen Hinweisen § 37 steht:
(Stand 20.05.2011):
Wirkung (37.6)
(6) Die Antragstellung hat konstitutive (anspruchsbegründende)
Wirkung. Leistungen stehen daher erst ab Antragstellung zu. Der
Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2).
Eine Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende nach Ende eines Bewilligungsabschnitts setzt einen
neuen, konstitutiv wirkenden Antrag voraus. § 37 gilt nicht nur für
die Erstbewilligung, sondern für jede Folgebewilligung. Für einen
Zeitraum vor der (erneuten) Antragstellung können Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht erbracht werden (§ 37
Abs. 2 Satz 1).
Genaue Qielle muß ich nachsehen.