Zitat:(6) Die Antragstellung hat konstitutive (anspruchsbegründende)Ja, Juristendeutsch - lädt ein zum Mißverständnis. Auf gut deutsch heißt das:
Wirkung. Leistungen stehen daher erst ab Antragstellung zu. Der
Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2).
Geld gibts erst ab Tag des Antrags, aber
alles was für sie überwiegend nachteilig sein könnte, beziehen wir ab Monatsbeginn ein (z.B. Geldzuflüsse werden runtergerechnet auf ganzen Monat, Verbrauchspflicht für übersteigende Vermögen, Auskunftspflichten, andere Geldquellen z.B. Arbeitslosengeld 1, Nachweispflichten wie Kontoauszüge, etc. ) Einzig evtl. positiv: Bestand einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind.
Deswegen ist und bleibt der "Tag der Antragstellung" wichtiges Steuerungsmittel eines pot. bedürftig(-gemachten) Vaters. Lieber also nicht überstürzt. Das lohnt sich fast nur, wenn schon eine Unterhaltsklage eingegangen ist, damit man den "Absetzungsmonat" nicht versäumt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #