01-11-2011, 20:07
Der Gläubiger kann den GV beauftragen, die Pfändung, auch bei Behauptung des Schuldners, die Sachen gehörten nicht ihm,
vorzunehmen (§ 119Nr.2 GVGA). Der wahre Eigentümer muss dann vom Gläubiger die Freigabe der Sachen verlangen, wobei er
allerdings sein Eigentum nachweisen muß. Gibt der Gläubiger die Sachen nicht frei muß Drittwiderspruchsklage ( §771 ZPO)
eingereicht werden.
Das habe ich sinngemäß dem Buch " Über den Umgang mit Schuldnern" von Peter David entnommen.
vorzunehmen (§ 119Nr.2 GVGA). Der wahre Eigentümer muss dann vom Gläubiger die Freigabe der Sachen verlangen, wobei er
allerdings sein Eigentum nachweisen muß. Gibt der Gläubiger die Sachen nicht frei muß Drittwiderspruchsklage ( §771 ZPO)
eingereicht werden.
Das habe ich sinngemäß dem Buch " Über den Umgang mit Schuldnern" von Peter David entnommen.