01-11-2011, 20:34
Danke @ Wackelpudding,
habe ich im Laufe des Tages schon gelesen.
Ich habe inzwischen folgende Elternvereinbarung aufgesetzt. Was ´haltet ihr davon?
Elternvereinbarung
Die sorgeberechtigten Eltern Frau … – nachstehend KM (Kindsmutter) genannt - geboren am … und Herr … – nachstehend KV (Kindsvater) genannt treffen für Ihren gemeinsamen Sohn … – nachstehend das Kind genannt – geboren am 0…. folgende Vereinbarung, die am 01.12.2011 in Kraft tritt:
1. Wohnsitz
Der erste Wohnsitzt des Kindes ist der Wohnsitz der KM derzeit….
Der zweite Wohnsitz des Kindes ist der Wohnsitz des Vaters derzeit_______________________________________.
2. Versicherungen
Das Kind ist über die KM krankenversichert. Die KM trägt Sorge für andere notwendige Versicherungen.
3. Umgang
Der KV übt sein Umgangsrecht jeden ______________________________________ einer Kalenderwoche von______bis______________________________________________ aus.
Die KM hält sich bereit das Kind um _______ zu übergeben und um __________ in Empfang zu nehmen.
Die KM hält ausreichend Kleidung bereit, die der Jahreszeit und dem Wetter angemessen ist. Des Weiteren hält sie notwendige Hygiene- und Pflegeprodukte (Windeln, Feuchttücher, Lotionen, Salben etc.) sowie, falls erforderlich, medizinische Produkte (Arzneien, Thermometer etc.) bereit.
3.1. Umgang während der Ferien
Während der gesetzlichen Schulferien des Landes Schleswig – Holstein übt der KV sein Umgangsrecht zusätzlich jeden ___________________ einer Kalenderwoche von_______ bis__________________________ ________aus.
3.2. Umgang während gesetzlicher Feiertage
Die vorstehende Umgangsregelung wird durch gesetzliche Feiertage nicht berührt.
3.3 Umgang während einer Krankheit des Kindes
Liegt ein ärztliches Testat vor, dass das Kind nicht transportfähig ist, so tritt die vorstehende Umgangsregelung für den vom Arzt festgesetzten Zeitraum außer Kraft.
3.4. Hinderungsgründe
Sollten Hinderungsgründe auftreten, die die KM oder der KV nicht zu vertreten hat oder die eine Betreuung des Kindes unmöglich machen (Krankheit, höhere Gewalt etc.), so muss der jeweils andere Elternteil die Betreuung übernehmen. Auf Verlangen ist ein Nachweis für den Hinderungsgrund beizubringen.
4. Besuche
Sowohl die KM als auch der KV haben das Recht das Kind nach terminlicher Absprache beim jeweils anderen Elternteil in der Zeit von _________ bis___________ zu besuchen. Der Zeitraum des Besuchs beträgt höchstens _________Minuten.
5. Änderungen
Änderungen der vorstehenden Vereinbarung, sowohl im Einzelfall als auch im Grundsatz, bedürfen des Einvernehmens beider Elternteile.
habe ich im Laufe des Tages schon gelesen.
Ich habe inzwischen folgende Elternvereinbarung aufgesetzt. Was ´haltet ihr davon?
Elternvereinbarung
Die sorgeberechtigten Eltern Frau … – nachstehend KM (Kindsmutter) genannt - geboren am … und Herr … – nachstehend KV (Kindsvater) genannt treffen für Ihren gemeinsamen Sohn … – nachstehend das Kind genannt – geboren am 0…. folgende Vereinbarung, die am 01.12.2011 in Kraft tritt:
1. Wohnsitz
Der erste Wohnsitzt des Kindes ist der Wohnsitz der KM derzeit….
Der zweite Wohnsitz des Kindes ist der Wohnsitz des Vaters derzeit_______________________________________.
2. Versicherungen
Das Kind ist über die KM krankenversichert. Die KM trägt Sorge für andere notwendige Versicherungen.
3. Umgang
Der KV übt sein Umgangsrecht jeden ______________________________________ einer Kalenderwoche von______bis______________________________________________ aus.
Die KM hält sich bereit das Kind um _______ zu übergeben und um __________ in Empfang zu nehmen.
Die KM hält ausreichend Kleidung bereit, die der Jahreszeit und dem Wetter angemessen ist. Des Weiteren hält sie notwendige Hygiene- und Pflegeprodukte (Windeln, Feuchttücher, Lotionen, Salben etc.) sowie, falls erforderlich, medizinische Produkte (Arzneien, Thermometer etc.) bereit.
3.1. Umgang während der Ferien
Während der gesetzlichen Schulferien des Landes Schleswig – Holstein übt der KV sein Umgangsrecht zusätzlich jeden ___________________ einer Kalenderwoche von_______ bis__________________________ ________aus.
3.2. Umgang während gesetzlicher Feiertage
Die vorstehende Umgangsregelung wird durch gesetzliche Feiertage nicht berührt.
3.3 Umgang während einer Krankheit des Kindes
Liegt ein ärztliches Testat vor, dass das Kind nicht transportfähig ist, so tritt die vorstehende Umgangsregelung für den vom Arzt festgesetzten Zeitraum außer Kraft.
3.4. Hinderungsgründe
Sollten Hinderungsgründe auftreten, die die KM oder der KV nicht zu vertreten hat oder die eine Betreuung des Kindes unmöglich machen (Krankheit, höhere Gewalt etc.), so muss der jeweils andere Elternteil die Betreuung übernehmen. Auf Verlangen ist ein Nachweis für den Hinderungsgrund beizubringen.
4. Besuche
Sowohl die KM als auch der KV haben das Recht das Kind nach terminlicher Absprache beim jeweils anderen Elternteil in der Zeit von _________ bis___________ zu besuchen. Der Zeitraum des Besuchs beträgt höchstens _________Minuten.
5. Änderungen
Änderungen der vorstehenden Vereinbarung, sowohl im Einzelfall als auch im Grundsatz, bedürfen des Einvernehmens beider Elternteile.