03-11-2011, 21:18
DAS ist mE einer der interessantesten Regelungswidersprüche zwischen Unterhalts- und Sozialrecht.
Während im U-Recht bis zum Wechselmodell nach Vorstellung des BGH immer der volle KU zu zahlen ist, geht es im SGB streng nach tatsächlichem Bedarf.
Bei Standardumgang lebt ein Kind immerhin 1/3 der Jahreszeit beim Umgangsberechtigten und entsprechend weniger beim anderen Elternteil.
Auch der sog. Alleinerziehendenzuschlag mußte so aufgeteilt werden.
Während im U-Recht bis zum Wechselmodell nach Vorstellung des BGH immer der volle KU zu zahlen ist, geht es im SGB streng nach tatsächlichem Bedarf.
Bei Standardumgang lebt ein Kind immerhin 1/3 der Jahreszeit beim Umgangsberechtigten und entsprechend weniger beim anderen Elternteil.
Auch der sog. Alleinerziehendenzuschlag mußte so aufgeteilt werden.