07-11-2011, 21:37
Hier sind noch zwei Referenzen zum Erbrecht, die ganz ergiebig aussehen:
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
und
Info Erbrecht
Es werden alle wichtigen Begriffe geklärt, wie Erblasser, Ersatzerbe und Nacherbe etc pp, Und dann kann man da noch folgendes nachlesen:
Die entsprechenden Paragraphen des BGB gibts hier: http://dejure.org/gesetze/BGB
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
und
Info Erbrecht
Es werden alle wichtigen Begriffe geklärt, wie Erblasser, Ersatzerbe und Nacherbe etc pp, Und dann kann man da noch folgendes nachlesen:
Zitat: Erbverzicht §§ 2346-2352 BGB
Mit dem Erbverzicht kann der gesetzliche Erbe mit dem Erblasser durch Vertrag seinen Wegfall als Erbe vereinbaren. Er wird dann im Erbfall so behandelt als wäre er nicht mehr am Leben. Der Verzichtende wird regelmäßig eine Abfindung für seinen Verzicht erhalten, dies ist jedoch nicht für die Wirksamkeit des Verzichts erforderlich – er kann auch unentgeltlich erfolgen. Der Verzicht eines Erben schließt nicht nur ihn, sondern auch seine Abkömmlinge von der Erbfolge im Erbfall aus.
Die entsprechenden Paragraphen des BGB gibts hier: http://dejure.org/gesetze/BGB
https://t.me/GenderFukc