10-11-2011, 15:39
Zum Auskunftsanspruch über von Informationen, um den leiblichen Vater dingfest zu machen:
"Auch schließt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vaters den Auskunftsanspruch des Klägers nicht aus. Denn die Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers, der seine Herkunft ermitteln und seine Unterhaltsansprüche durchsetzen will und dem Interesse des Erzeugers, sich seiner Verantwortung zu entziehen, rechtfertigt die Preisgabe der datenschutzrechtlich geschützten Angaben des vermeintlichen Vaters (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2004 - 54 C 5095/04, juris Rn. 5, NJW 2005, 1519)."
AG Bonn vom 8. Februar 2011, Aktenzeichen 104 C 593/10
Volltext: Http://openjur.de/u/165747.html
Da reichte schon das Amtsgericht aus.
"Auch schließt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vaters den Auskunftsanspruch des Klägers nicht aus. Denn die Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers, der seine Herkunft ermitteln und seine Unterhaltsansprüche durchsetzen will und dem Interesse des Erzeugers, sich seiner Verantwortung zu entziehen, rechtfertigt die Preisgabe der datenschutzrechtlich geschützten Angaben des vermeintlichen Vaters (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2004 - 54 C 5095/04, juris Rn. 5, NJW 2005, 1519)."
AG Bonn vom 8. Februar 2011, Aktenzeichen 104 C 593/10
Volltext: Http://openjur.de/u/165747.html
Da reichte schon das Amtsgericht aus.