12-11-2011, 12:47
momit sich mir jedenfalls die Frage stellt:
was ist neu, an dem, was Du schreibst und was "läuft anders"?
Im Zuge dieser Neuregelung hat man im Abschnitt 7 des zweiten Buches des FamFG die besonderen Vorschriften (§ 64b FGG - mehr war ja nicht) über den Gewaltschutz ersetzt.
Soweit bis dahin das Familiengericht NICHT zuständig war, galt ohnehin die ZPO!
Nun ist das FamFG für ALLE GewSchVerfahren zuständig.
Im Abschnitt sieben gibt es 8 Paragrafen!
Glaubst wirklich, dieser Furz ist die Ursache für die Reform des FGG
was ist neu, an dem, was Du schreibst und was "läuft anders"?
Zitat:Aber, und hier liegt mit die Ursache für die Reform des FGG, es wurde um die Zuständigkeit gestritten.Das FamFG regelt als umfangreiches Verfahrensgesetz Zuständigkeiten nur peripher.
Im Zuge dieser Neuregelung hat man im Abschnitt 7 des zweiten Buches des FamFG die besonderen Vorschriften (§ 64b FGG - mehr war ja nicht) über den Gewaltschutz ersetzt.
Soweit bis dahin das Familiengericht NICHT zuständig war, galt ohnehin die ZPO!
Nun ist das FamFG für ALLE GewSchVerfahren zuständig.
Im Abschnitt sieben gibt es 8 Paragrafen!
Glaubst wirklich, dieser Furz ist die Ursache für die Reform des FGG