14-11-2011, 08:24
OLG Naumburg (14 UF 106/00) vom 29.12.2000!
Das Gericht überträgt das ABR (unter Beibehaltung der gemeinsamen Sorge) auf den Vater, weil er mehr als die Mutter bemüht war, "einvernehmliche Lösungen, die dem Kind zeigen, daß es nach wie vor beide Eltern hat, herbeizuführen“.
Kernsätze:
Der Senat ist nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass triftige Gründe, d. h. vor allem die emotional gleichermaßen intensive Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen, dafür sprechen, den Eltern das Sorgerecht für Georg gemeinsam zuzusprechen.
Die bisher zwischen den Kindeseltern teilweise erbittert geführten Auseinandersetzungen waren vornehmlich beiderseits von dem Ziel bestimmt, jeweils das alleinige Sorgerecht für Georg zu erhalten. Derartigen Anträgen hat das Gericht aber nur dann zu entsprechen, wenn zu erwarten ist, dass die alleinige Sorge eines Elternteiles dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Zutreffend ist nach Auffassung des Senates die in den vorgenannten Entscheidungen enthaltene weitere Feststellung, dass die Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Parteien auf der Elternebene - in der Vergangenheit allenfalls eingeschränkt vorhanden gewesen ist. Allerdings kann den Kindeseltern zugemutet werden, fortan alle Anstrengungen zu unternehmen, um in wichtigen Sorgerechtsangelegenheiten Georg betreffend zukünftig zu einer Einigung zu gelangen.
Da der Senat mit diesem Beschluss gleichzeitig dem Antragsgegner das ABR für Georg überträgt, ist auch die Gefahr weitgehend gebannt, dass sich die noch zwischen den Kindeseltern bestehenden Konflikte negativ auf Georg auswirken können.
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner folgt aus §§ 1696 Abs. l in Verbindung mit § 1671 Abs. l BGB. Nach letztgenannter Vorschrift kann einem Elternteil, ohne dass es eines Antrags bedürfte, auch bei gemeinsamer Sorge partiell die Alleinsorge, hier das ABR übertragen werden, wenn diese Entscheidung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Das Gericht überträgt das ABR (unter Beibehaltung der gemeinsamen Sorge) auf den Vater, weil er mehr als die Mutter bemüht war, "einvernehmliche Lösungen, die dem Kind zeigen, daß es nach wie vor beide Eltern hat, herbeizuführen“.
Kernsätze:
Der Senat ist nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass triftige Gründe, d. h. vor allem die emotional gleichermaßen intensive Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen, dafür sprechen, den Eltern das Sorgerecht für Georg gemeinsam zuzusprechen.
Die bisher zwischen den Kindeseltern teilweise erbittert geführten Auseinandersetzungen waren vornehmlich beiderseits von dem Ziel bestimmt, jeweils das alleinige Sorgerecht für Georg zu erhalten. Derartigen Anträgen hat das Gericht aber nur dann zu entsprechen, wenn zu erwarten ist, dass die alleinige Sorge eines Elternteiles dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Zutreffend ist nach Auffassung des Senates die in den vorgenannten Entscheidungen enthaltene weitere Feststellung, dass die Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Parteien auf der Elternebene - in der Vergangenheit allenfalls eingeschränkt vorhanden gewesen ist. Allerdings kann den Kindeseltern zugemutet werden, fortan alle Anstrengungen zu unternehmen, um in wichtigen Sorgerechtsangelegenheiten Georg betreffend zukünftig zu einer Einigung zu gelangen.
Da der Senat mit diesem Beschluss gleichzeitig dem Antragsgegner das ABR für Georg überträgt, ist auch die Gefahr weitgehend gebannt, dass sich die noch zwischen den Kindeseltern bestehenden Konflikte negativ auf Georg auswirken können.
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner folgt aus §§ 1696 Abs. l in Verbindung mit § 1671 Abs. l BGB. Nach letztgenannter Vorschrift kann einem Elternteil, ohne dass es eines Antrags bedürfte, auch bei gemeinsamer Sorge partiell die Alleinsorge, hier das ABR übertragen werden, wenn diese Entscheidung dem Kindeswohl am besten entspricht.