14-11-2011, 08:27
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.3.2010, Az. 13 UF 41/09
(hier wird sogar ein 14-tägiges Wechselmodell befürwortet!)
Das AG – FamG – hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind D dem Kindesvater allein übertragen. Auf die Beschwerde der Kindesmutter hat das OLG den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D entzogen und insoweit das Jugendamt zum Pfleger bestellt.
Kernsätze:
Der Wille des Kindes ist grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist, dies auch deshalb, weil familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf sein künftiges Leben nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird.
Eine Gefährdung des Wohls des Kindes D liegt darin, dass die Kindeseltern auf Grund ihres immer noch auf der Trennungsebene ausgetragenen Streits die Bedürfnisse ihres Kindes nicht zu erkennen vermögen.
Der Wunsch und Wille des Kindes D ist auch nachvollziehbar, eben weil er zu beiden Elternteilen ein gutes vertrauensvolles Verhältnis und eine intensive Beziehung und Bindung hat, wünscht er sich, seine Zeit in beiden Haushalten der Eltern gleichmäßig zu verbringen. Dass D nicht für bzw. gegen einen Elternteil entscheiden möchte, entspricht auch den Äußerungen des Kindes in der persönlichen Anhörung durch den Senat. Es möchte, dass seine Eltern sich auf Dauer über seinen Aufenthalt einigen und es hierbei aus seiner Sicht gerecht zugeht.
Entgegen der Ansicht der Kindesmutter war nicht ihr allein das ABR zu übertragen und dem Kindesvater ein annähernd gleich häufiges Umgangsrecht einzuräumen. Denn die Unfähigkeit der Eltern, sich im Interesse und zum Wohl ihres Kindes D dauerhaft zu einigen, gebietet es, einem neutralen Dritten – dem Jugendamt – die Entscheidung zum Aufenthalt des Kindes zu überlassen, um den zu erwartenden Streit im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts zu vermeiden und für D endlich eine dauerhafte Lösung zu finden, die seinem eindeutig geäußerten Willen entspricht.
(hier wird sogar ein 14-tägiges Wechselmodell befürwortet!)
Das AG – FamG – hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind D dem Kindesvater allein übertragen. Auf die Beschwerde der Kindesmutter hat das OLG den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D entzogen und insoweit das Jugendamt zum Pfleger bestellt.
Kernsätze:
Der Wille des Kindes ist grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist, dies auch deshalb, weil familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf sein künftiges Leben nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird.
Eine Gefährdung des Wohls des Kindes D liegt darin, dass die Kindeseltern auf Grund ihres immer noch auf der Trennungsebene ausgetragenen Streits die Bedürfnisse ihres Kindes nicht zu erkennen vermögen.
Der Wunsch und Wille des Kindes D ist auch nachvollziehbar, eben weil er zu beiden Elternteilen ein gutes vertrauensvolles Verhältnis und eine intensive Beziehung und Bindung hat, wünscht er sich, seine Zeit in beiden Haushalten der Eltern gleichmäßig zu verbringen. Dass D nicht für bzw. gegen einen Elternteil entscheiden möchte, entspricht auch den Äußerungen des Kindes in der persönlichen Anhörung durch den Senat. Es möchte, dass seine Eltern sich auf Dauer über seinen Aufenthalt einigen und es hierbei aus seiner Sicht gerecht zugeht.
Entgegen der Ansicht der Kindesmutter war nicht ihr allein das ABR zu übertragen und dem Kindesvater ein annähernd gleich häufiges Umgangsrecht einzuräumen. Denn die Unfähigkeit der Eltern, sich im Interesse und zum Wohl ihres Kindes D dauerhaft zu einigen, gebietet es, einem neutralen Dritten – dem Jugendamt – die Entscheidung zum Aufenthalt des Kindes zu überlassen, um den zu erwartenden Streit im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts zu vermeiden und für D endlich eine dauerhafte Lösung zu finden, die seinem eindeutig geäußerten Willen entspricht.