19-11-2011, 10:27
(19-11-2011, 06:01)Camper1955 schrieb:Hier fordert der Gleichheitsgrundsatz eine Gleichbehandlung der Sachverhalte.(18-11-2011, 23:44)webmin schrieb: War gestern bei meinem RA der mich freundlicherweise auf folgendes Urteil aufmerksam machte.........
Ich dachte mir ,passt vielleicht auch noch hierhin(wollte keinen neuen Thread aufmachen):
Bewerbungsbemühungen...
erkennt man nicht nur an der Anzahl der Bewerbungen
Die Anzahl der Bewerbungen ist nur ein Indiz dafür, ob sich jemand um eine Anstellung bemüht. Gerichte dürfen daher nicht nur auf die Anzahl der Bewerbungen abstellen, sondern müssen alle Umstände (u.a. die Arbeitsmarktlage) würdigen.
weiterlesen.......
Hier geht es um Ehegattenunterhalt und die Klägerin ist eine Frau, die Ehegattenunterhalt will.
Im Falle von Kindesunterhalt werden andere Maßstäbe heran gezogen.
lg
Camper
Eine Geschiedene unterliegt hinsichtlich ihres Anspruchs aus § 1573 I BGB den gleichen Obliegenheitsanforderungen wie ein Vater, der sich hinsichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung seinem minderjährigem Kind ggü auf Leistungsunfähigkeit beruft.
Die Geschiedene ohne Kinder kann nicht einmal einwenden, eine Arbeitsaufnahme an einem entferntem Ort würde ggf. kindeswohlschädigend sein, womit ein umgangsberechtigter Vater immerhin argumentieren kann.
Das ergibt sich aber auch schon aus den Gründen des zitierten Urteils.
Welche sachlichen Gründe sollten denn Deiner Meinung nach einen anderen Maßstab rechtfertigen?