22-11-2011, 09:21
es gibt noch eine weitere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsache, die m.E. eine Strafbarkeit nach 171 StGB begründen könnte.
Der anzeigenerstattende Vater stützt sie aber auf § 340 StGB, weil sich der Gefährdungstatbestand angeblich realisiert hat und 223 von 340 StGB als Sonderdelikt verdrängt wird.
Ich denke, die Sache läuft aber auch auf 171 StGB hinaus und könnte Erfolg haben.
Kindesentzug allein reicht übrigens nicht aus, um den Tatbestand zu verwirklichen. Ich denke, der Reporter meinte mglw. ein "ständiges Entziehen" des Kindes von seinem Vater und nicht einen formellen 235 StGB, den man nach der Sachverhaltsschilderung ja auch nicht so ohne Weiteres bejahen könnte.
Ich werde mich mal "hinter den Kulissen" damit beschäftigen.
Bei den Reaktionen in diesem Thread ist es kaum möglich, zu einem sinnvollen Ergebnis zu kommen.
Schade.
Der anzeigenerstattende Vater stützt sie aber auf § 340 StGB, weil sich der Gefährdungstatbestand angeblich realisiert hat und 223 von 340 StGB als Sonderdelikt verdrängt wird.
Ich denke, die Sache läuft aber auch auf 171 StGB hinaus und könnte Erfolg haben.
Kindesentzug allein reicht übrigens nicht aus, um den Tatbestand zu verwirklichen. Ich denke, der Reporter meinte mglw. ein "ständiges Entziehen" des Kindes von seinem Vater und nicht einen formellen 235 StGB, den man nach der Sachverhaltsschilderung ja auch nicht so ohne Weiteres bejahen könnte.
Ich werde mich mal "hinter den Kulissen" damit beschäftigen.
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Schade.