24-11-2011, 14:33
(24-11-2011, 14:02)vorsichtiger schrieb: Fakt ist, er hat den Mindestunterhalt nicht gezahlt und zahlt ihn derzeit auch nicht.
Die genannten Urteile drehen sich ja gerade um den Fall, dass der Selbstbehalt berührt wird, d.h. Mangelfälle. Hier nochmal:
"Danach ist es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen einsetzen zu können (Senatsurteile vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - FamRZ 2006, 1664, 1666 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189)."
Die Begründung geht noch weiter ist recht grundsätzlich ausformuliert. Diesen Hebel kann das Jugendamt wohl ziehen, aber die Chancen sind gut, dass er abbricht. Wahrscheinlich geht es in Richtung eines anderen Hebels: Grosse Wohnung? Der Typ hat eine neue Freundin, die bei ihm wohnt. Und gleich runter mit dem Selbstbehalt.
Klar geht es immer um das Eine: Selbstbehalt runtersetzen.