02-09-2008, 19:09
...aber auch in diesem Fall gilt:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...68&anz=298
Tschö
Zitat:34 cc) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Herab-
setzung des notwendigen Selbstbehalts bis auf den notwendigen Lebensbedarf
nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht kommt, wenn der Unter-
haltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für
die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen
auch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft -
geringeren Bedarf verweisen lassen muss.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...68&anz=298
Tschö