02-12-2011, 15:32
So.
Jetzt stelle ich erstmal den ersten Teil meiner Klageschrift anonymisiert ein.
Ich habe beide Teile der Klageschrift ganz bewußt selbst verfasst und an das Sozialgericht geschickt, bevor ich meinen Anwalt davon informierte und ihm das Mandat anvertraute.
Mir war wichtig, dass nicht irgend Etwas wieder durch irgendein justizielles Raster fällt. Was offenbar auch funktioniert hat, da ich sämtliche Sozialträger, Ämter und Behörden von der Schweige- und Geheimhaltungspflicht befreien durfte.
Zitatanfang
Abs.: Camper, Wiesenstr. 00, 00000 xdorf
Sozialgericht xdorf
Waldstr. 00
00000 xdorf
xdorf, den 25.11.2011
Bescheid: Ihr Zeichen 10/37/1 772 3357
Zu oben genanntem Aktenzeichen erhebt Herr
Camper
geb. 00.00.0000 in xdorf
Wiesenstr. 00
00000 xdorf
Klage
gegen das
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Landesversorungsamt
95440 Bayreuth
und begründet dies wie folgt:
I.
Richtig ist, dass ein GdB nichts mit einem Anrecht auf Rentenrechtliche Versorgung zu tun hat
II.
Der auf Seite 2 bezeichnete Gutachter Dr. A. Prügel hat aber auf Seite 6 eindeutig bezeichnet, dass ein Begehren von Urlaubsreisen nach Italien Teil seiner Krankheit sind, was die ebenfalls auf Seite 2 bezeichnete Frau Dr. Xanthippe eben nicht getan hat. Es ist Strafrechtlich nur nicht von Belang, eine Größenordnung dieser Krankheit anzugeben.
Sie beschäftigen das ganze Alltagsleben des Klägers von Kindheit an, egal, in welchen sozialen Status der Kläger sich befand bzw. befindet.
Dabei handelt es sich demnach nicht mehr um leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten, wie es die Versorgungsmedizin-Verordnung vorschreibt unter 3.7 vorschreibt, sondern um schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten, was einen Einzel-GdB von 80 – 100 vorsieht.
Der Kläger hat immer gesagt, Urlaub oder BKH.
Wenn das Landesversorgungsamt nun längere Krankenhausaufenthalte in einer psychiatrischen Klinik in Zehnerschritten nach oben bewertet, dann ist man spätestens nach 10 Jahren bei 100 % angekommen, unabhängig von weiteren Krankheitsbildern.
Der Kläger trägt diese Krankheit schon immer in sich. Es ist eine Art Sucht, die er an 6 Wochen des Jahres braucht, weil ansonsten ein mindestens 8-Wöchiger BKH – Aufenthalt droht. Vollkommen unabhängig davon, ob er Kind, angestellter Arbeitnehmer, selbständig Tätiger, oder Rentner ist.
Der Beweis dafür wurde in den Jahren 1979 bzw. 2003 erbracht. Es waren die beiden einzigen Jahre, ohne Italien-Urlaub.
III.
Desweiteren hat der Kläger schon im Aufnahmebogen der Klinik in xstadt geschrieben, dass er ein Messi ist und eine Haushaltsführung nicht übernehmen kann. Wie die Klinik in xstadt in ihrem Gutachten unter Punkt 4.2 darauf gekommen ist, dass der Kläger diesbezüglich keine Hilfe benötigt, ist dem Kläger schleierhaft.
Er bittet das Gericht darum, dass eine Kopie des Aufnahmebogens von der Klinik in Zell angefordert wird. Hiermit entbinde ich die Klinik in xstadt auch diesbezüglich von der ärztlichen Schweigepflicht. Aber die Möglichkeit oder Unmöglichkeiten von Tätigkeiten im Haushalt wurde auf jeden Fall nie gesprochen.
Eine In-Augenscheinnahme der Wohnung des Klägers, seiner Lebensgefährtin und deren Kind wird ebenfalls angeregt, um seine Aussage beweisen zu können.
Der Kläger stellt den Antrag auf einen Gesamt-GdB von 90, rückwirkend ab 1971, dem Eintritt in ein eigenständiges Erwerbsleben.
Camper
Jetzt stelle ich erstmal den ersten Teil meiner Klageschrift anonymisiert ein.
Ich habe beide Teile der Klageschrift ganz bewußt selbst verfasst und an das Sozialgericht geschickt, bevor ich meinen Anwalt davon informierte und ihm das Mandat anvertraute.
Mir war wichtig, dass nicht irgend Etwas wieder durch irgendein justizielles Raster fällt. Was offenbar auch funktioniert hat, da ich sämtliche Sozialträger, Ämter und Behörden von der Schweige- und Geheimhaltungspflicht befreien durfte.
Zitatanfang
Abs.: Camper, Wiesenstr. 00, 00000 xdorf
Sozialgericht xdorf
Waldstr. 00
00000 xdorf
xdorf, den 25.11.2011
Bescheid: Ihr Zeichen 10/37/1 772 3357
Zu oben genanntem Aktenzeichen erhebt Herr
Camper
geb. 00.00.0000 in xdorf
Wiesenstr. 00
00000 xdorf
Klage
gegen das
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Landesversorungsamt
95440 Bayreuth
und begründet dies wie folgt:
I.
Richtig ist, dass ein GdB nichts mit einem Anrecht auf Rentenrechtliche Versorgung zu tun hat
II.
Der auf Seite 2 bezeichnete Gutachter Dr. A. Prügel hat aber auf Seite 6 eindeutig bezeichnet, dass ein Begehren von Urlaubsreisen nach Italien Teil seiner Krankheit sind, was die ebenfalls auf Seite 2 bezeichnete Frau Dr. Xanthippe eben nicht getan hat. Es ist Strafrechtlich nur nicht von Belang, eine Größenordnung dieser Krankheit anzugeben.
Sie beschäftigen das ganze Alltagsleben des Klägers von Kindheit an, egal, in welchen sozialen Status der Kläger sich befand bzw. befindet.
Dabei handelt es sich demnach nicht mehr um leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten, wie es die Versorgungsmedizin-Verordnung vorschreibt unter 3.7 vorschreibt, sondern um schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten, was einen Einzel-GdB von 80 – 100 vorsieht.
Der Kläger hat immer gesagt, Urlaub oder BKH.
Wenn das Landesversorgungsamt nun längere Krankenhausaufenthalte in einer psychiatrischen Klinik in Zehnerschritten nach oben bewertet, dann ist man spätestens nach 10 Jahren bei 100 % angekommen, unabhängig von weiteren Krankheitsbildern.
Der Kläger trägt diese Krankheit schon immer in sich. Es ist eine Art Sucht, die er an 6 Wochen des Jahres braucht, weil ansonsten ein mindestens 8-Wöchiger BKH – Aufenthalt droht. Vollkommen unabhängig davon, ob er Kind, angestellter Arbeitnehmer, selbständig Tätiger, oder Rentner ist.
Der Beweis dafür wurde in den Jahren 1979 bzw. 2003 erbracht. Es waren die beiden einzigen Jahre, ohne Italien-Urlaub.
III.
Desweiteren hat der Kläger schon im Aufnahmebogen der Klinik in xstadt geschrieben, dass er ein Messi ist und eine Haushaltsführung nicht übernehmen kann. Wie die Klinik in xstadt in ihrem Gutachten unter Punkt 4.2 darauf gekommen ist, dass der Kläger diesbezüglich keine Hilfe benötigt, ist dem Kläger schleierhaft.
Er bittet das Gericht darum, dass eine Kopie des Aufnahmebogens von der Klinik in Zell angefordert wird. Hiermit entbinde ich die Klinik in xstadt auch diesbezüglich von der ärztlichen Schweigepflicht. Aber die Möglichkeit oder Unmöglichkeiten von Tätigkeiten im Haushalt wurde auf jeden Fall nie gesprochen.
Eine In-Augenscheinnahme der Wohnung des Klägers, seiner Lebensgefährtin und deren Kind wird ebenfalls angeregt, um seine Aussage beweisen zu können.
Der Kläger stellt den Antrag auf einen Gesamt-GdB von 90, rückwirkend ab 1971, dem Eintritt in ein eigenständiges Erwerbsleben.
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.