03-12-2011, 14:45
Ich nehme mal das Thema wieder auf nachdem ich folgendes gelesen habe:
Link wurde bearbeitet. LG Bluter
Zitat:Das wiederum wird mit einer im Internet veröffentlichten "einschlägigen Weisung" zur Verordnung von Einkommen und zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (ALG II-VO) vom 18.12.2008 begründet, wonach der Unterhaltspflichtige - soweit er durch Absetzung von Unterhaltsbeträgen selbst hilfebedürftig werde - aufzufordern sei, im Rahmen der Selbsthilfemöglichkeiten einen Unterhaltsabänderungsantrag zu stellen.Quelle
Das wiederum wird begründet wie folgt:
"Andernfalls würde letztlich der Unterhalt mittelbar aus dem Sozialeinkommen finanziert, ohne dass geprüft werden könnte, ob der Empfänger von Sozialleistungen" (das wären also die Unterhaltsberechtigten, Anmerkung des Unterzeichners) "nach sozialrechtlichen Grundsätzen überhaupt als bedürftig anzusehen wäre." (So OLG Hamm, a.a.O., S. 3448)
Link wurde bearbeitet. LG Bluter