05-12-2011, 17:18
Volltext BVerfG: http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...f=%A71612b
Und so wird es von den Rechtsverdrehern verkauft:
http://www.lippische-wochenschau.de/Anre...11555.html
"Sei früher bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes Kindesunterhalt in Höhe der sog. Düsseldorfer Tabelle abgezogen worden habe dies dazu geführt, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Kindergeldanteil praktisch für eigene Zwecke verblieb.
Dies ist nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts jetzt zutreffend korrigiert worden."
Denn der weise Gesetzgeber sorgt sich nur um die lieben armen Kinder:
"Mit der Vorschrift des §1612b BGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass das Kindergeld ausschließlich und allein zur Deckung des Barbedarfes des Kindes zu verwenden ist. Es ist Einkommen des Kindes und nicht Einkommen der Eltern."
In Wirklichkeit ist diese Sichtweise je nach OLG durchaus umstritten gewesen, da war überhaupt nichts klargestellt. Den dadurch eröffneten Spielraum hat BGH und BVerfG flugs dazu genutzt, den Pflichtigen zu zwingen, es für Ehegatten- und Betreuungsunterhalt zu verwenden. Beweis: Vor der vorletzten (ohnehin völlig verkorksten) Reform des §1612b BGB war die Lage wie heute, aber keiner kam auf die Idee, das Kindergeld für Ehegattenunterhalt heranzuziehen.
So wird ein nachträglicher Trick, um einen Unterhaltspflichtigen schamlos zu berauben zum guten Werk einer sinnreichen Gesetzgebung.
Lügen, Lügen, nichts als Lügen unter den Talaren.
Und so wird es von den Rechtsverdrehern verkauft:
http://www.lippische-wochenschau.de/Anre...11555.html
"Sei früher bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes Kindesunterhalt in Höhe der sog. Düsseldorfer Tabelle abgezogen worden habe dies dazu geführt, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Kindergeldanteil praktisch für eigene Zwecke verblieb.
Dies ist nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts jetzt zutreffend korrigiert worden."
Denn der weise Gesetzgeber sorgt sich nur um die lieben armen Kinder:
"Mit der Vorschrift des §1612b BGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass das Kindergeld ausschließlich und allein zur Deckung des Barbedarfes des Kindes zu verwenden ist. Es ist Einkommen des Kindes und nicht Einkommen der Eltern."
In Wirklichkeit ist diese Sichtweise je nach OLG durchaus umstritten gewesen, da war überhaupt nichts klargestellt. Den dadurch eröffneten Spielraum hat BGH und BVerfG flugs dazu genutzt, den Pflichtigen zu zwingen, es für Ehegatten- und Betreuungsunterhalt zu verwenden. Beweis: Vor der vorletzten (ohnehin völlig verkorksten) Reform des §1612b BGB war die Lage wie heute, aber keiner kam auf die Idee, das Kindergeld für Ehegattenunterhalt heranzuziehen.
So wird ein nachträglicher Trick, um einen Unterhaltspflichtigen schamlos zu berauben zum guten Werk einer sinnreichen Gesetzgebung.
Lügen, Lügen, nichts als Lügen unter den Talaren.