11-12-2011, 16:09
(10-12-2011, 20:59)bio schrieb: Ich glaube es ist ein Vergleich. SOmit ist Beschwerde wohl hinfällig. Schöne Sche...e.Ja was denn nun ?
Glaubst Du, oder weißt Du?
Du musst als Antragsteller und bei der Verhandlung Anwesender doch wissen, was dabei herausgekommen ist?
(10-12-2011, 14:09)bio schrieb: Es gibt keinen Urlaub und Feiertage sind auch nicht geregelt.Da bist Du aber selbst schuld, denn Du hast dem ja schließlich mit Deinem Vergleich zugestimmt!
Mit einem "nein, werte Richterin, ich bestehe auf einem Beschluss" hättest Du Dir den Beschwerdeweg nicht selbst beschnitten.
Ich wundere mich immer wieder über derart naive und unwissende Väter, die so leichtfüssig daherkommen - wieder besseren Wissens.
Als ob Du hier nicht genügend Hinweise bekommen hättest.
Wenn Du Dich auf einen Vergleich eingelassen hast, hättest Du Dich vorher über die Rechtsverbindlichkeit eines solchen informieren müssen.
Entweder bei Deinem Anwalt oder eben auf anderem Wege.
Nun hinterher zu rufen "ich bin über's Ohr gehauen worden" ist ziemlich - sorry, aber - blöd.
Bereits im August 2010 hattest Du mit der KM einen Vergleich zum Umgang geschlossen. Da sollte mann eigentlich inzwischen dazugelernt haben ...
Nichtsdestotrotz bleibt Dir natürlich die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung, damit solltest Du nun aber längere Zeit warten, um Dich vor Gericht nicht völlig unglaubwürdig zu machen - vorausgesetzt, die KM hält sich an die vereinbarte Umgangsregelung. Anderenfalls hättest Du dann einen Grund für einen neuen Antrag.
Das sollte dann aber - zwecks Beschwerdemöglichkeit - kein eAO-Verfahren, sondern ein Hauptsacheverfahren werden.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel