15-12-2011, 00:23
Camper1955 schrieb:Geht das denn? Ich dachte immer, es gibt ein Verschlechterungsverbot? (§ 331 StPO)warum nicht?
Eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung zu Ungunsten des Angeklagten unterliegt nur dann dem "Verböserungsverbot" (reformatio in peius), wenn nur der Angeklagte oder der StA zu Gunsten des Angeklagten Berufung (bei Revision gilt § 358 StPO) das Rechtsmittel eingelegt hat.
Legt dagegen die StA Rechtsmittel ein und beantragt eine höhere oder eine verschärfende Strafe, dann gilt das Verbot der Schlechterstellung nicht.